Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: unbedingt
Der ausländische Beschuldigte reiste zwischen Ende Mai und dem 19. Juli 2016 mehrfach ohne gültigen Ausweis in die Schweiz ein und beging zusammen mit einem flüchtigen Mittäter, mit dem er per Fahrrad unterwegs war und bei den Taten Schmiere stand, in fünf Fällen Einbruchdiebstähle (Beute CHF 58'358.90 und EUR 700.-), richtete Sachschäden von mindestens CHF 8'500.- an und verübte einen versuchten Diebstahl.
Der Beschuldigte, ein junger ausländischer Staatsangehöriger, beging zwischen dem 27. Mai und dem 19. Juli 2016 im Tessin zusammen mit einem flüchtigen Mittäter mindestens 5 Einbruchdiebstähle und einen Versuch; die beiden fuhren mit dem Velo zu den Tatorten, wobei der Beschuldigte Schmiere stand. Sie erbeuteten Bargeld und Gegenstände im angezeigten Wert von CHF 58'358.90 und EUR 700.–, richteten Sachschäden von mindestens CHF 8'500.– an und drangen dabei in verschlossene fremde Räume ein. Für drei der Taten reiste er ohne gültigen Ausweis illegal in die Schweiz ein. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2016.177) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 9. November 2016 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 AuG) schuldig und von der mehrfachen Geldwäscherei frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und verwies die Privatkläger auf den Zivilweg. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hatte angesichts der Beute, seines Verschuldens und der Leichtfertigkeit, mit der er sich dem Mittäter angeschlossen hatte, 13 Monate Freiheitsstrafe beantragt, davon 6 Monate unbedingt; es komme wenig darauf an, dass er nur Schmiere gestanden habe, und die Prognose sei trotz Vorstrafenlosigkeit ungünstig. Die Verteidigung machte geltend, er sei bei den Einbrüchen nur Gehilfe gewesen, sei unbescholten, habe wesentlich kooperiert und befinde sich seit seiner Verhaftung im strengen Haftregime; sie beantragte höchstens 6 Monate bedingt. Das Gericht sprach eine tiefere Strafe als beantragt aus, verweigerte aber jeden Aufschub, und verurteilte ihn als Mittäter.
Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, rechtswidrige Einreise (Art. 115 AuG, mehrfach) 1+1; total 6. Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung. Die Verteidigung machte eine Gehilfenrolle geltend (Schmiere stehen); verurteilt wurde er als Mittäter. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 6 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + mehrfache rechtswidrige Einreise Art. 115 AuG (Vergehen 1 + mehrfach 1).