Fall 72.2015.205

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 25.02.2016
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 64786
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte beging zwischen 2006 und Oktober 2015 im Tessin gewerbsmässig und teils zusammen mit einem marokkanischen Mittäter als Mitglied einer Diebesbande 34 Diebstähle (Beute CHF 64'785.50) vorwiegend in Zweitwohnungen und Gastbetrieben, verursachte Sachschäden von CHF 106'525.90 und fuhr 2015 mehrfach trotz Führerscheinentzug.

Zusammenfassung

Der drogenabhängige Beschuldigte, ein mehrfach in Italien vorbestrafter ausländischer Staatsangehöriger, der als Erwachsener rund zehn Jahre in Haft verbracht hatte, stahl im Tessin – teils mit einem marokkanischen Mittäter – in 34 Fällen Gegenstände im Wert von CHF 64'785.50. Drei Taten stammen aus dem Jahr 2006, die übrigen 31 beging er zwischen April und Oktober 2015 in rascher Folge (durchschnittlich fünf pro Monat). Er fuhr jeweils mit dem Auto zu Wohnhäusern, die er wegen fehlender parkierter Autos für unbewohnt hielt, drang ein und richtete Sachschäden von insgesamt CHF 106'525.90 an; mit dem Erlös finanzierte er seinen Drogenkonsum. Zudem fuhr er im Sommer 2015 siebenmal trotz Entzugs des Führerausweises mit Autos seiner Mutter. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali, 72.2015.205) sprach ihn am 25. Februar 2016 des gewerbs- und bandenmässigen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Tessiner Strafbefehl vom 7. September 2015 und zu sechs italienischen Urteilen, und widerrief die bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen aus dem Strafbefehl (Fahren in fahrunfähigem Zustand). Strafzumessung: Die drei Taten von 2006 lagen vor den italienischen Urteilen und hätten dort keine höhere Strafe bewirkt; das Gericht sanktionierte daher nur die Taten von 2015. Es wertete das Verschulden objektiv und subjektiv als schwer: 31 Einbrüche in sechs Monaten mit beträchtlicher Beute, Eindringen in die Privatsphäre der Opfer, Verunsicherung der Bevölkerung, alarmierende Delinquenzbereitschaft und Gewinnstreben zur Finanzierung der Sucht. Belastend wogen die 11 italienischen Vorstrafen, aus denen er nichts gelernt habe; entlastend die Lebensgeschichte, die Strafempfindlichkeit und die bedeutende Kooperation (er gestand auch Diebstähle ohne objektive Beweise). Eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenkonsums verneinte es, da er bei den Taten planvoll und klar handelte. Es blieb knapp unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft von 30 Monaten unbedingt und verweigerte wegen der Vorstrafen jeden Aufschub.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil vom 25.2.2016. Die 28 Monate sind die ausgesprochene teilweise Zusatzstrafe zu früheren Verurteilungen. Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, Fahren ohne Berechtigung 1; total 5. Vorstrafen u.a. aus Italien; Staatsangehörigkeit nicht erkennbar (Tat vor Einführung der Landesverweisung). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Korrektur nebenverurteilungsscore 5 → 6: Das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG, Vergehen) wurde in 7 Fällen begangen, also mehrfach (+1). Neue Rechnung: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (1+1) = 6. freiheitsstrafe_in_monaten 28 = teilweise Zusatzstrafe nur für die Taten von 2015; die widerrufene Geldstrafe ist nicht enthalten. Übrige Felder am PDF geprüft.

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