Fall 72.2018.156

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 10.09.2019
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 141737
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 240

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte täuschte von Februar 2013 bis Juli 2015 Mitarbeiter einer Versicherung und brachte sie so zu Zahlungen von insgesamt CHF 141'736.95; gegenüber einer weiteren Versicherung blieb es beim Versuch.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein Unternehmer mit Kenntnissen der Versicherungsbranche, versuchte zwischen Februar 2013 und Juli 2015 zweimal, Versicherungsgesellschaften, mit denen er in einem beruflichen Vertrauensverhältnis stand, mit unwahren Angaben auf den Unfallformularen zu täuschen, um höhere Unfalltaggelder zu erhalten, als ihm zustanden. Damit wollte er neben seinem Lohn auch sämtliche übrigen Betriebskosten decken. Bei der ACPR 1 gelang dies (Schaden CHF 141'736.95), bei einer zweiten Versicherung blieb es beim Versuch. Er hielt hartnäckig an den überhöhten Ansprüchen fest und schob die Schuld an den falsch ausgefüllten Formularen Dritten zu; von der Schadensumme zahlte er CHF 18'586.35 zurück. Geschädigt sind Versicherungsgesellschaften. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2018.156) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 10. September 2019 des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig und von der Urkundenfälschung frei. Es bestrafte ihn mit 240 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 141'736.95. Strafzumessung: Angesichts der Art des Delikts und des Schadens wählte das Gericht nach dem vor dem 1. Januar 2018 geltenden Recht die mildeste Sanktion, die Geldstrafe. Das Verschulden wertete es objektiv und subjektiv als mittelschwer: Er habe nicht einmal, sondern zweimal versucht, die Versicherer unter Ausnützung des beruflichen Vertrauens zu täuschen, und sei mit Hartnäckigkeit bei seinen Forderungen geblieben, obwohl er wusste, dass er im Unrecht war; eine Einsicht fehle völlig, was sich auch darin zeige, dass er nicht einmal die von ihm selbst angebotenen CHF 500.– monatlich bezahlt habe. Unter Berücksichtigung der seit 2013 verstrichenen Zeit, des nicht unerheblichen Deliktsbetrags, der Deliktsmehrheit und der Wiederholung (Versuch zulasten der zweiten Versicherung) setzte es 270 Tagessätze fest. Die Vorstrafenlosigkeit wirkte neutral, andere strafmindernde persönliche Faktoren sah es nicht; wegen der Teilrückzahlung von CHF 18'586.35 reduzierte es um 30 auf 240 Tagessätze. Den bedingten Vollzug mit minimaler Probezeit gewährte es bei nicht ungünstiger Prognose. Die Staatsanwaltschaft hatte 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt beantragt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Geschädigt: Versicherungsgesellschaft (juristische Person). Nationalität anonymisiert. Vorstrafenlosigkeit gemäss Urteilsbegründung (Unbescholtenheit). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist der mehrfache Betrug (Hauptdelikt); von der Urkundenfälschung wurde er freigesprochen.

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