Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte brach zwischen Oktober 2015 und März 2016 an mehreren Orten im Tessin gewerbsmässig in BMW-Fahrzeuge ein und stahl Gegenstände im Wert von CHF 52'759.30; an den Fahrzeugen entstand Sachschaden von CHF 73'820.60.
Der Beschuldigte, ein bis dahin unbescholtener ausländischer Staatsangehöriger, der beruflich regelmässig durch die Schweiz fuhr, brach zwischen dem 19. Oktober 2015 und dem 3. März 2016 nachts in Garagen an mehreren Tessiner Orten in BMW-Fahrzeuge ein, indem er Scheiben einschlug, und baute Fahrzeugteile wie Lenkräder und Navigationsgeräte aus. Die Beute hatte einen angezeigten Wert von CHF 52'759.30, die Sachschäden an den Autos beliefen sich auf CHF 73'820.60. Mit dem Erlös deckte er Schulden. Überführt wurde er unter anderem durch DNA-Spuren und Handy-Standortdaten; in Deutschland wurde er später wegen gleichartiger, nach diesen Taten begangener Diebstähle zweimal verurteilt. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2017.154) sprach ihn am 3. Oktober 2017 des gewerbsmässigen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig; von fünf weiteren Diebstählen und Sachbeschädigungen, bei denen nur Standortdaten vorlagen, sowie von der Bandenmässigkeit sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hatte 24 Monate beantragt, davon 12 Monate unbedingt: Er sei zwar vor diesen Taten unbescholten gewesen, die deutschen Verurteilungen zeigten aber, dass er nichts anderes könne und ohne Eingreifen der Polizei weitergemacht hätte; seine persönlichen Probleme hätte er anders lösen können, und die Prognose sei negativ (keine Arbeit in Aussicht, Schulden). Die Verteidigung bestritt einzelne Taten mangels Beweisen sowie Gewerbs- und Bandenmässigkeit (kurze Zeitspanne, geringer Erlös, Schulden statt Bereicherung), verwies auf die zermürbende Auslieferungshaft und seine bisherige Unbescholtenheit bis zum 33. Altersjahr und beantragte 20 Monate bedingt. Das Gericht blieb mit 18 Monaten unter beiden Anträgen und gewährte den vollständig bedingten Vollzug.
Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) = 1 + 1. Vorstrafen: zwei Verurteilungen wegen gleichartiger, später begangener Taten (vor den hier beurteilten Taten unbescholten). Staatsangehörigkeit nicht erkennbar; ausländisch angenommen. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (vorbestraft/einschlägig=True wegen der deutschen Verurteilungen für später begangene gleichartige Taten, die zum Urteilszeitpunkt bestanden). Score 2 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1).