Fall 72.2014.115

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 08.09.2015
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 390698
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Angestellte einer Gesellschaft veranlasste zwischen November 2010 und April 2014 über das E-Banking in 156 Fällen unautorisierte Überweisungen zu seinen eigenen Konten (insgesamt CHF 390'698.04), die er für private Zwecke verbrauchte, und fälschte mindestens fünfzig Bankbelege, um die Entnahmen zu verschleiern.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, Angestellter der Privatklägerin ACPR 1 mit Zugang zu deren E-Banking, löste zwischen dem 9. November 2010 und dem 22. April 2014 156 nicht autorisierte Überweisungen vom Bankkonto der Arbeitgeberin auf eigene Konten aus und verwendete die insgesamt CHF 390'698.04 für persönliche Zwecke. Um die Veruntreuungen bei Kontrollen zu verbergen, erstellte er mindestens rund fünfzig gefälschte Belastungsanzeigen, die angebliche Zahlungen der Arbeitgeberin (Sozialabgaben, Telefonrechnungen usw.) auswiesen und die er dem Buchhalter übergab, sowie im März 2014 einen gefälschten Kontoauszug einer nicht existierenden Kontobeziehung der Arbeitgeberin. Er war bereits 2006 wegen Veruntreuung zum Nachteil eines früheren Arbeitgebers verurteilt worden. Geschädigt ist die Arbeitgeberin. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali, 72.2014.115) sprach ihn am 8. September 2015 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und vom qualifizierten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage frei. Es bestrafte ihn als Zusatzstrafe zu zwei Urteilen vom 16. Dezember 2009 und 3. Dezember 2010 mit 17 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 5 Jahre) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 390'698.05 und zur Übernahme der Anwaltskosten der Geschädigten. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hatte 2 Jahre und 6 Monate beantragt, davon 6 Monate unbedingt: Belastend seien die Wiederholung über Jahre bis zu fast CHF 400'000.–, die einschlägige Vorstrafe wegen Veruntreuung zum Nachteil eines früheren Arbeitgebers und die Deliktsmehrheit; eine günstige Prognose sah sie nicht. Die Privatklägerin verlangte die höchstmögliche Strafe. Die Verteidigung anerkannte den Sachverhalt, betonte die Kooperation von Beginn an, die bereits erlittene Untersuchungshaft von zwei Monaten, seine feste neue Anstellung und die Sorge für seinen kleinen Sohn und beantragte höchstens 22 Monate bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren. Das Gericht blieb deutlich unter beiden Anträgen, ordnete aber die maximale Probezeit von 5 Jahren an.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Die 17 Monate sind die ausgesprochene Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 16.12.2009 und 3.12.2010. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen, mehrfach) = 2 + 1. Geschädigt: Arbeitgeberin (juristische Person). Nationalität nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. freiheitsstrafe_in_monaten 17 = (teilweise) Zusatzstrafe für die neu beurteilten Taten; das Gericht teilte sie nicht auf, daher belassen wie bei 471. mehrfach=False, weil der Schuldspruch beim Hauptdelikt nur auf »appropriazione indebita« lautet. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen