Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Allein-Aktionär und einzige Verwaltungsrat einer Gesellschaft entnahm von Januar 2009 bis Februar 2010 wiederholt Bargeld von insgesamt CHF 1'118'453.70 aus der Gesellschaft für private Zwecke (u.a. Casinobesuche), was zu deren Konkurs führte, und entzog der Gesellschaft Vermögenswerte von mindestens CHF 154'324.99 zulasten der Gläubiger.
Der Beschuldigte, Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat einer Tessiner Baufirma, erhielt im Rahmen öffentlicher Aufträge Akontozahlungen des Kantons, leitete diese aber nur teilweise an die Subunternehmer weiter. Zwischen Januar 2009 und Februar 2010 bezog er Gelder der Gesellschaft von insgesamt CHF 1'118'453.70 in bar und verwendete sie für persönliche Zwecke, vor allem für seine Spielsucht, bis die Gesellschaft in Konkurs fiel; zudem entzog er Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger (mindestens CHF 154'324.99, entsprechend den angemeldeten Forderungen). Danach setzte er sich ins Ausland ab und liess die lokalen Handwerker mit offenen Rechnungen zurück. Er wurde nur einmal einvernommen, erschien trotz freien Geleits nicht mehr und war an der Hauptverhandlung wegen einer schweren Krebserkrankung abwesend. Geschädigt ist die Gesellschaft bzw. deren Gläubiger. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali, 72.2013.3) sprach ihn am 8. Juli 2014 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 StGB) und des betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) schuldig und von mehrfacher Veruntreuung und Misswirtschaft frei. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre); die Zivilforderungen trat es mangels unmittelbarer Schädigung der Kläger nicht materiell an. Strafzumessung: Das Verschulden sei keineswegs leicht – wiederholtes Handeln, erheblicher unrechtmässiger Vorteil in kurzer Zeit, verwendet für eigene Laster, Vorrang eigener Wünsche vor den berechtigten Forderungen der Handwerker, Skrupellosigkeit bis zur Leerung der Kasse und anschliessendes Verschwinden, Missbrauch des Vertrauens lokaler Handwerker und der Allgemeinheit. Er habe nicht kooperiert und keine Verantwortung übernommen; einen Strafrabatt erhielt er nicht. Die Konkurrenz der beiden Delikte (Idealkonkurrenz) wirkte sich kaum aus. Den bedingten Vollzug gewährte das Gericht nach langem Abwägen: Die über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe und das Entziehen aus dem Verfahren genügten nicht für eine klar ungünstige Prognose, zumal er schwer krank ist und seit seiner Ausreise nicht mehr delinquiert hat; die Probezeit verlängerte es auf 3 Jahre.
Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 163 StGB, Vergehen) = 1, Pfändungsbetrug (Art. 164 StGB, Vergehen) = 1; total 2. Geschädigt: Gesellschaft bzw. ihre Gläubiger. Nationalität nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Korrektur vorbestraft False → True: Gericht und Verteidigung erwähnen eine über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe (im Schweizer Strafregister nicht mehr eingetragen); deren Art ist nicht genannt, daher einschlägig False. Score 2 bestätigt, Herleitung präzisiert: Der einzige Nebenschuldspruch betrifft Art. 163 Ziff. 1 StGB (»bancarotta fraudolenta e frode nel pignoramento«, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre = Verbrechen, einmal) = 2, nicht Art. 163 und 164 je als Vergehen.