Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der 75-jährige Beschuldigte, Direktor einer Bank-Tochter, veranlasste zwischen Mai 2000 und September 2008 in mindestens 106 Fällen mit gefälschten Vermögensauszügen und Zahlungsaufträgen die Belastung von Kundenkonten mit insgesamt EUR 15,0 Mio. (Schaden EUR 13,3 Mio.).
Der Beschuldigte, Kundenberater und später Direktor einer Tessiner Bank, täuschte zwischen Mai 2000 und September 2008 in mindestens 106 Fällen die für die Ausführung von Überweisungen zuständigen Bankmitarbeitenden mit falschen Zahlungsaufträgen und gefälschten Vermögensauszügen. So belastete er die Konten mehrerer, teils betagter Kunden, die ihm blind vertrauten, mit insgesamt EUR 15'024'397.47 zugunsten Dritter; nach Rückbuchungen verblieb ein Schaden von EUR 13'321'022.56. Eine persönliche Bereicherung war nicht nachweisbar. Im September 2008 gestand er die Malversationen seinem Direktor. Die Bank entschädigte die Kunden weitgehend und trat als Privatklägerin auf. Das Tribunale penale cantonale (72.2011.95) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 5. Mai 2015 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig; einzelne Vorwürfe stellte es wegen Verjährung ein, von anderen (u.a. ungetreue Geschäftsbesorgung und einzelne Kundenbeziehungen, in dubio pro reo) sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von EUR 13'321'022.56 an die Bank. Strafzumessung: Im Dispositiv nennt das Gericht ausdrücklich die strafmindernden Umstände – Verletzung des Beschleunigungsgebots, die lange seit den Taten verstrichene Zeit, eine leicht verminderte Schuldfähigkeit und aufrichtige Reue (Art. 48 StGB). Die Staatsanwaltschaft hatte das Verschulden als schwer bezeichnet (jahrelanger Missbrauch des blinden Vertrauens der Kunden, Millionenschaden, Deliktsmehrheit), die Vorstrafenlosigkeit und die fehlende persönliche Bereicherung berücksichtigt und 3 Jahre beantragt, wobei sie sich einem teilbedingten Vollzug nicht widersetzte. Die Vertreter einzelner Geschädigter betonten das skrupellose Vorgehen gegenüber älteren Sparern und die fehlende Reue in einzelnen Fällen. Das Gericht blieb wegen der Milderungsgründe deutlich unter dem Antrag und gewährte den vollständig bedingten Vollzug; ein zusätzlicher Schuldspruch in einem bestrittenen Fall hätte an der Strafe nichts geändert.
Erstinstanzliches Urteil. Deliktssumme: EUR 13'321'022.56 Schaden (Belastungen EUR 15'024'397.47), umgerechnet gerundet CHF 20 Mio. Nebenverurteilungsscore: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen, mehrfach) = 2 + 1. Geschädigte: Bankkunden (Privatpersonen), die Bank ersetzte den Schaden. Nationalität nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt: Das Dispositiv nennt ausdrücklich aufrichtige Reue als Milderungsgrund (neben Beschleunigungsgebot, langer Zeitdauer und leicht verminderter Schuldfähigkeit, die als Besonderheiten bereits erfasst sind). Übrige Felder am PDF geprüft. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 StGB (2+1).