Fall 72.2014.28

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 13.05.2014
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 82589
Nebenverurteilungsscore: 11
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der in Italien einschlägig vorbestrafte Beschuldigte beging zwischen November 2007 und dem 29. November 2013 im Tessin gewerbsmässig und teils mit einem Mittäter 19 Diebstähle (Beute CHF 82'588.80) mit Sachschäden von CHF 28'200.45, fuhr ohne Führerschein und ohne Haftpflichtversicherung und gebrauchte bei seiner Festnahme einen gefälschten Pass und Führerschein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein in Italien zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter ausländischer Staatsangehöriger, beging zwischen November 2007 und dem 29. November 2013 – teils mit einem Mittäter – in mehreren Kantonen 19 vollendete und versuchte Einbruchdiebstähle in Wohnungen (Beute CHF 82'588.80, Sachschaden CHF 28'200.45). Nachdem ihm die italienischen Behörden den Strafvollzug in einer Gemeinschaft ermöglicht hatten, verliess er diese, konsumierte wieder Kokain und brach im November 2013 innert weniger Tage in elf Wohnungen ein; dabei fuhr er ohne Führerausweis und Versicherung ein auf einen Strohmann eingelöstes Auto, reiste wiederholt ohne gültige Papiere ein und wies sich mit gefälschtem Pass und Führerausweis aus. Er organisierte Werkzeug, Hehler und Material zur Prüfung des Schmucks; einmal drang er in eine bewohnte Wohnung ein. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (72.2014.28) sprach ihn am 13. Mai 2014 des gewerbsmässigen, teilweise versuchten mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und ohne Haftpflichtversicherung, der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum italienischen Urteil vom 14. Juni 2010. Strafzumessung: Das Gericht betonte die gezielte Einreise zum Stehlen, die Professionalität, die Zahl, Häufigkeit und Beharrlichkeit der Taten (der Wert der Beute sei eher zufällig), das rein egoistische Motiv, die Skrupellosigkeit beim Eindringen in die Privatsphäre der Opfer und den Missbrauch der ihm in Italien gewährten Chance. Entlastend wertete es die gute Kooperation (praktisch alle Taten gestanden), die nach der Schweizer Strafe noch zu verbüssende italienische Reststrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, seinen schwierigen Werdegang und seine Krankheit. Die vier Taten von 2007/2008, die vor dem italienischen Urteil lagen, sanktionierte es im Rahmen der Zusatzstrafe nicht konkret. Den bedingten Vollzug verweigerte es nach Art. 42 Abs. 2 StGB mangels besonders günstiger Umstände.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Die 22 Monate sind die ausgesprochene teilweise Zusatzstrafe zum italienischen Urteil vom 14.6.2010. Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, Fahren ohne Berechtigung (mehrfach) 1+1, Fahren ohne Haftpflichtversicherung (mehrfach) 1+1, Ausweisfälschung (Art. 252 StGB) 1, rechtswidrige Einreise (mehrfach) 1+1; total 11. Vorstrafen in Italien einschlägig (Raub, Hehlerei). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (22 Mt. = teilweise Zusatzstrafe nur für die neu beurteilten Taten). Score 11 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1), mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (1+1), mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung Art. 96 Abs. 2 SVG (1+1), Fälschung von Ausweisen Art. 252 StGB (Vergehen 1), mehrfache rechtswidrige Einreise (1+1).

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