Fall 72.2020.84

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 10.06.2020
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1000000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Direktor einer Bankfiliale veranlasste zwischen Juli 2007 und September 2013 mit selbst ausgestellten, angeblich telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen die Belastung von Kundenkonten und eignete sich so EUR 792'633.73 an; zusätzlich verwendete er als Vermögensverwalter ab 2005 EUR 634'789.53 von Kundengeldern für sich.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, Direktor einer Tessiner Bankfiliale und Vermögensverwalter, veranlasste zwischen Juli 2007 und September 2013 mit angeblich telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen, die seine Mitarbeitenden wegen seiner Stellung nicht überprüften, Belastungen eines Kundenkontos von EUR 440'272.43, wovon er EUR 420'272.43 für sich behielt; einer Kundin erschlich er unter dem Vorwand nötiger Verwaltungsunterschriften weitere EUR 374'361.30 (Betrug insgesamt EUR 792'633.73). Zudem behielt er 2010/2011 von einer Kundin ihm anvertraute EUR 44'000.– und bezog zwischen 2005 und 2015 systematisch Gelder vom Konto weiterer Kunden (EUR 634'789.53), die er mit heimlich eröffneten Unterkonten als Kreditlinien verschleierte. Er handelte, um einen hohen Lebensstandard zu halten. Geschädigt sind Bankkunden und die Bank. Das Tribunale penale cantonale (72.2020.84) sprach den nicht vorbestraften, 71-jährigen Beschuldigten am 10. Juni 2020 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB) und der qualifizierten mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) schuldig; für Taten vor dem 10. Juni 2005 stellte es das Verfahren wegen Verjährung ein. Es bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt und 28 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre), und verwies die Privatkläger auf den Zivilweg. Strafzumessung: Das Verschulden sei objektiv und subjektiv schwer – Malversationen knapp unter EUR 1,5 Mio., bewusster Vertrauensbruch gegenüber Mitarbeitenden der eigenen Bank und Kunden, erheblicher Schaden, reines Gewinnstreben; wohin die Gelder flossen, sei unbekannt. Ausgehend von einer Basisstrafe von rund 3 Jahren und 3 Monaten berücksichtigte das Gericht zu seinen Gunsten die sofortige Kooperation, das Wohlverhalten seit 2013, die teilweise Wiedergutmachung, die erschwerten Haftbedingungen während der Covid-Pandemie und die erhöhte Strafempfindlichkeit wegen seines Alters und setzte 3 Jahre fest. Um dem Verschulden Rechnung zu tragen, ordnete es den teilbedingten Vollzug mit 8 Monaten unbedingtem Teil an.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Deliktssumme: EUR 792'633.73, umgerechnet gerundet CHF 1 Mio. Nebenverurteilungsscore: qualifizierte, wiederholte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2, Verbrechen, mehrfach) = 2 + 1. Nationalität nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 3 bestätigt: qualifizierte mehrfache Veruntreuung Art. 138 Ziff. 2 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1).

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