Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der ausländische Beschuldigte nahm im November 2012 an Enkeltrick-Betrügereien teil: Komplizen riefen ältere Personen an und gaben sich als Verwandte in Geldnot aus, er holte das von den Opfern abgehobene Geld ab. In 89 Fällen (5 vollendet, 84 versucht) erlangte er CHF 168'000.-, weitere CHF 1,46 Mio. blieben beim Versuch.
Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger ohne Ausbildung, der seit seiner Jugend nur in der organisierten Kriminalität tätig war und erst im Juni 2012 aus der Haft entlassen worden war, wirkte im November 2012 an einer Serie von »Enkeltrick«-Betrügen im Tessin mit. Während Komplizen aus dem Ausland gezielt ausgewählte, meist betagte Personen anriefen, sich als Verwandte oder Freunde ausgaben und dringend ein Darlehen (etwa für einen Autokauf) verlangten, wartete er in der Nähe, trat als angeblicher Geschäftsmann oder Bankmitarbeiter auf und nahm das Geld entgegen. An acht Tagen (6.–9. und 27.–30. November 2012) kam es zu 89 Betrugsversuchen; 5 gelangen (CHF 168'000.–), in 84 Fällen blieb es beim Versuch (angestrebt CHF 1'462'000.–). Für seinen Einsatz war ihm eine Entlöhnung von CHF 10'000.– versprochen. Geschädigt sind betagte Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali, 72.2013.63) sprach ihn am 23. Juli 2013 des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) als Mittäter schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Strafzumessung: Das Verschulden sei objektiv schwer – systematisches Vorgehen in zahlreichen Fällen, erhebliche Beträge, Ausnutzung arglos vertrauender Opfer, für die die Entdeckung des Betrugs oft beschämend und verletzend sei. Er habe im Bewusstsein gehandelt, Teil einer skrupellosen Organisation zu sein, die selbst Bedürftigen alles nehmen wollte, und sich trotz kürzlicher Haftentlassung rasch das Vertrauen der Organisation für die wichtige Geldübernahme erworben. Belastend wogen zudem die zahlreichen Vorstrafen. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht die gute Kooperation (er gestand alle Fälle und deckte zwei Betrüge von je CHF 40'000.– selbst auf) und die Bereitschaft, seinen Gefängnisverdienst zur Wiedergutmachung einzusetzen. Wegen der völlig ungünstigen Prognose (zahlreiche Vorstrafen, kein Resozialisierungsprojekt) verweigerte es jeden Aufschub. Die Staatsanwaltschaft hatte 3 Jahre und 6 Monate unbedingt beantragt, die Verteidigung rund 2 Jahre.
Erstinstanzliches Urteil. Deliktssumme: CHF 168'000.- vollendete Taten (versuchte Taten CHF 1'462'000.- nicht eingerechnet). Vorstrafen im Ausland (Diebstahl, Raub, Urkundendelikte) einschlägig; Staatsangehörigkeit anonymisiert. Schuldspruch nicht ausdrücklich mehrfach. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (mehrfach=False, da der Schuldspruch nur auf gewerbsmässigen Betrug lautet; deliktssumme = vollendete Taten CHF 168'000.–). Score 0: einziger Schuldspruch ist der gewerbsmässige Betrug (Hauptdelikt).