Fall 72.2014.56

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 05.05.2014
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 98818
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der junge ausländische Beschuldigte reiste am 27. Januar 2014 über die grüne Grenze ein und beging zwischen dem 21. und 27. Januar 2014 zusammen mit zwei Mittätern als Mitglied einer Diebesbande in 8 Fällen Einbruchdiebstähle in Wohnungen (3 weitere versucht) mit einer Beute von CHF 98'817.85 und Sachschäden von CHF 17'621.80.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2014 mit zwei Komplizen über die grüne Grenze illegal ins Tessin ein und beging zwischen dem 21. und dem 27. Januar 2014 in zwei Gemeinden eine Serie von Einbruchdiebstählen in Wohnhäuser: In 8 Fällen stahlen sie Gegenstände, in 3 Fällen blieb es beim Versuch; der angezeigte Wert der Beute beträgt CHF 98'817.85. Bei 9 Einbrüchen bzw. Einbruchversuchen richteten sie Sachschäden von insgesamt CHF 17'621.80 an und drangen gegen den Willen der Berechtigten in Wohnungen und einen Garten ein. Die Bande ging innert einer Woche in rascher Folge vor; geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2014.56) sprach ihn am 5. Mai 2014 des gewerbs- und bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der rechtswidrigen Einreise schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (der Vollzug wurde im Dispositiv nicht aufgeschoben), verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 12'800.– und CHF 9'990.– an einen Geschädigten und ordnete die Einziehung eines Mobiltelefons an. Das publizierte Urteil enthält nur das Dispositiv ohne Erwägungen und ohne Wiedergabe der Parteianträge; die Strafzumessung des Gerichts ist daher nicht dokumentiert. Festzuhalten ist lediglich, dass die Strafe angesichts der Gewerbs- und Bandenmässigkeit (Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe nach damaligem Recht für bandenmässigen Diebstahl), der Zahl der Taten und des erheblichen Deliktswerts im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und das Gericht den Vollzug trotz der verhältnismässig kurzen Strafe nicht aufschob, was auf eine ungünstige Prognose (Kriminaltourismus ohne Bezug zur Schweiz) hindeutet.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil ohne Begründung. Nebenverurteilungsscore: Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, rechtswidrige Einreise 1; total 5. Vorstrafenlosigkeit gemäss Verteidigung. Der Vollzug wurde im Dispositiv nicht aufgeschoben (unbedingt). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil, publiziert nur mit Dispositiv). Felder am PDF geprüft, soweit möglich; die Vorstrafenlosigkeit ist im publizierten Dispositiv nicht überprüfbar und bleibt wie erfasst. Score 5 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + rechtswidrige Einreise Art. 115 AuG (Vergehen, einmal: 1).

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