Fall 72.2016.194

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 19.09.2018
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 29432
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Mitinhaber und Geschäftsführer einer Gesellschaft eignete sich zwischen September 2012 und Juni 2013 ein von der Leasinggesellschaft anvertrautes Fahrzeug an (Schaden CHF 29'431.70; das Fahrzeug wurde später zurückgegeben), behielt 2012/2013 Quellensteuern von CHF 2'133.65 für sich und fuhr am 14. Dezember 2013 mit 3,02 Promille Alkohol im Blut.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, Gesellschafter und Geschäftsführer einer Luganeser GmbH (inzwischen in Liquidation), behielt zwischen dem 24. September 2012 und dem 28. Juni 2013 ein Fahrzeug, das der Gesellschaft von einer Leasinggesellschaft überlassen worden war, und eignete es sich an; der Leasinggesellschaft entstand ein Schaden von CHF 29'431.70, obwohl der Wagen später zurückgegeben wurde. Als Arbeitgeber verwendete er zudem 2012 und 2013 die einbehaltenen Quellensteuern seiner Angestellten von CHF 2'133.65 für andere Zwecke. Am 14. Dezember 2013 fuhr er in Lugano mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,02 Promille Auto. Geschädigt sind die Leasinggesellschaft und das Gemeinwesen. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise correzionali, 72.2016.194) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 19. September 2018 der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG) und der Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG, Art. 270 LT) schuldig und von der Drohung (angebliche telefonische Todesdrohung gegen einen Privatkläger) in dubio pro reo frei. Es bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 29'431.70 an die Leasinggesellschaft und CHF 2'133.65 an die Steuerbehörde. Da keine Partei eine schriftliche Begründung verlangte, erging das Urteil ohne Erwägungen (Art. 82 StPO); die Strafzumessung des Gerichts ist nicht dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hatte unter Hinweis auf die Vorstrafenlosigkeit, das gute Verhalten seit den Taten, die Wiedererteilung des Führerausweises und die insgesamt verbesserte, finanziell aber prekäre Lage 13 Monate bedingt beantragt und sich beim Drohungsvorwurf dem Gericht anheimgestellt. Die Verteidigung, die die übrigen Taten anerkannte, verlangte den Freispruch von der Drohung, eine Reduktion der Strafe wegen der langen seit den Taten verstrichenen Zeit und den bedingten Vollzug bei klar günstiger Prognose. Nach dem Freispruch von der Drohung blieb das Gericht mit 12 Monaten leicht unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil. Nebenverurteilungsscore: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Vergehen) = 1, Veruntreuung von Quellensteuern (Vergehen) = 1; total 2. Geschädigt: Leasinggesellschaft (juristische Person). Vorstrafenlosigkeit gemäss Staatsanwaltschaft/Verteidigung (assenza di precedenti). Nationalität nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil ohne schriftliche Begründung nach Art. 82 StPO). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 2 bestätigt: Fahren in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG (Vergehen 1) + Veruntreuung von Quellensteuern Art. 187 DBG (Vergehen 1).

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