Fall STBER.2022.62

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgericht Thal-Gäu
Urteilsdatum: 25.05.2022
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 65189
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der 26-jährige nordmazedonische Beschuldigte, seit 21 Jahren in der Schweiz, nahm als Angestellter der Post zwischen März 2020 und Januar 2021 in elf Fällen Paketsendungen mit einem Wert von total CHF 65'189.- an sich und verwertete sie.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger, arbeitete als Mitarbeiter in der Distributionsbasis Härkingen der Post CH AG. Zwischen dem 24. März 2020 und dem 14. Januar 2021 öffnete er in elf Fällen Paketsendungen, die nicht für seine Tour bestimmt waren, und behändigte daraus Schmuck, Uhren und Edelmetalle (Deliktssumme gemäss Vorinstanz CHF 65'189.–). Überführt wurde er durch präparierte Testsendungen mit GPS-Sendern und Fangmittel. Einzelne Sendungen brachte er zurück. Geschädigt sind die Post und die Empfänger bzw. Absender der Sendungen, darunter Privatpersonen. Das Amtsgericht Thal-Gäu sprach ihn am 25. Mai 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe und zusätzlich 50 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 110.–, beides bedingt (Probezeit 2 Jahre), verwies ihn für 5 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung), zog sichergestelltes Bargeld von CHF 23'282.– ein und verpflichtete ihn zu Schadenersatz an die Post. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Für den gewerbsmässigen Diebstahl setzte die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe fest; die Verletzungen des Postgeheimnisses sanktionierte sie gesondert mit einer Geldstrafe. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen die Schuldsprüche, die Strafe, die Landesverweisung und die Einziehung; die Schuldsprüche wurden im Verlauf des Berufungsverfahrens rechtskräftig, nachdem er an der Berufungsverhandlung gestand. Er beantragte noch eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten bedingt und den Verzicht auf die Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Solothurn (STBER.2022.62, 21. September 2023) ging von einer Deliktssumme von CHF 50'189.– aus. Eigene Strafzumessung nach altem Recht: Elf Diebstähle in knapp zehn Monaten seien für einen gewerbsmässigen Diebstahl nicht besonders schwer, aber auch nicht am untersten Rand; der Beschuldigte habe das Vertrauen seines Arbeitgebers schamlos und systematisch missbraucht, obwohl er ein geregeltes Einkommen hatte, und hätte ohne Entdeckung weiter delinquiert; mindernd wirke die Rückgabe einzelner Sendungen. Bei leichtem Verschulden im mittleren Bereich bestätigte es die Einsatzstrafe von 22 Monaten. Die Verletzungen des Postgeheimnisses bestrafte es – abweichend von der Vorinstanz – wegen des engen Zusammenhangs ebenfalls mit Freiheitsstrafe (Einzelstrafe 2 Monate, Asperation um 1 Monat), womit die Geldstrafe entfiel. Die Täterkomponente wirkte neutral (keine Vorstrafen, kein Geständnisrabatt, da er nur Nachgewiesenes und das Geständnis vor Obergericht aus taktischen Gründen ablegte). Wegen der Landesverweisung reduzierte es die Strafe um 3 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und bestätigte die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Strafe erfasst (22 Monate bedingt); die zusätzliche Geldstrafe von 50 Tagessätzen ist im Feld nicht berücksichtigt. Nebenverurteilungsscore: Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB, Vergehen, mehrfach) = 1 + 1. Deliktssumme nach Vorinstanz CHF 65'189.-; das Obergericht reduzierte auf CHF 50'189.-. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (deliktssumme = vorinstanzlicher Betrag CHF 65'189.–). Score 2 bestätigt: mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter StGB (Vergehen 1 + mehrfach 1).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen