Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beging in knapp drei Monaten (Winter 2016/17) zusammen mit Mittätern sechs Einbruchdiebstähle (Gesamtdeliktsbetrag rund CHF 15'800.-), wobei er Sachschäden verursachte, in fremde Räume eindrang und später Verkehrs- und Waffendelikte beging; die Verschuldung stieg in dieser Zeit von CHF 3'500.- auf CHF 10'000.-.
Der Beschuldigte beging zwischen dem 19. Mai und dem 15. August 2016 – teils allein, teils mit Mittätern – sechs Einbruchdiebstähle in Gewerbeliegenschaften, Container und öffentliche Einrichtungen in der Region Basel, wobei er sich jeweils gewaltsam Zugang verschaffte und Sachschäden anrichtete. Erbeutet wurden Bargeld, Elektronik und vor allem Werkzeuge im Gesamtwert von rund CHF 15'800.–; er verschaffte sich damit ein Nebeneinkommen, da sein Lohn von rund CHF 4'000.– nicht reichte. Hinzu kamen eine versuchte Nötigung im Strassenverkehr, eine grobe Verkehrsregelverletzung, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfache Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Auch nach seiner Verhaftung am 16. August 2016 und während laufender Verfahren delinquierte er weiter. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach ihn am 24. März 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung und der übrigen genannten Delikte schuldig, sprach ihn von mehreren Anklagepunkten frei und stellte verjährte Vorwürfe ein. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre, mit Bewährungshilfe) und widerrief eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Urteil von 2016 (Gewalt und Drohung gegen Beamte, Beschimpfung). Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz begründete die Gewerbsmässigkeit mit dem geplanten, zielgerichteten Vorgehen zur Aneignung von Werkzeug für privaten und beruflichen Gebrauch, das auf erhöhte kriminelle Energie hinweise; den bedingten Vollzug gewährte sie trotz Bedenken, kombiniert mit dem Widerruf der Vorstrafe und Bewährungshilfe. Die Einsatzstrafe der Vorinstanz ist im Berufungsurteil nicht beziffert. Nur der Beschuldigte erhob Berufung; er bestritt die Gewerbsmässigkeit, verwies auf die mildere Strafe seines Mittäters (210 Tagessätze bedingt) und beantragte eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Einsatzstrafe 12 Monate, Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 3 Monate). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (460 22 30, 19. Oktober 2022) bestätigte die Gewerbsmässigkeit. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 16 Monate (Deliktsbetrag im fünfstelligen Bereich, weder auffallend hoch noch gering; Vorgehen nicht besonders verwerflich); die Asperation für Hausfriedensbrüche (je 20 Tage), Sachbeschädigungen, versuchte Nötigung, Verkehrs-, Ausweis- und Waffendelikte ergab hypothetisch 26 Monate. Die Delinquenz während laufender Verfahren und Probezeit erhöhte um 1 Monat; das bloss taktische Teilgeständnis wirkte nicht mindernd, das junge Alter ebenfalls nicht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es, berücksichtigte die lange Verfahrensdauer von sechs Jahren aber mit einer Reduktion um 3 Monate. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) und dem Widerruf.
Erstinstanzliches Urteil; das Kantonsgericht bestätigte unverändert. Nebenverurteilungsscore: Hausfriedensbruch (mehrfach) 1+1, Sachbeschädigung (mehrfach) 1+1, versuchte Nötigung 1, grobe Verkehrsregelverletzung 1, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 1, Missbrauch von Ausweisen und Schildern (mehrfach) 1+1, Waffengesetz (mehrfach) 1+1; total 11. Nationalität nicht ausdrücklich genannt: keine Landesverweisung trotz Katalogtat (Diebstahl i.V.m. Hausfriedensbruch), daher Schweizer angenommen. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: nationalitaet '0' → '2', denn die Einbrüche fanden zwischen 19.5. und 15.8.2016 statt, also vor Inkrafttreten der Landesverweisung (1.10.2016); aus dem Fehlen einer Landesverweisung lässt sich daher nicht auf Schweizer Nationalität schliessen. private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Einbrüche in Gewerbeliegenschaften, Container und öffentliche Einrichtungen). Score 11 bestätigt (vorinstanzlicher Stand).