Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte beging von Anfang 2018 bis Oktober 2020 in Graubünden zahlreiche Vermögensdelikte: mehrfachen Betrug (nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Deliktsbetrag rund CHF 36'105.-), Zechprellerei, Urkundenfälschung, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch mit fremden Karten, Diebstahl und Veruntreuung sowie Fahren ohne Berechtigung.
Der Beschuldigte, ein mehrfach einschlägig vorbestrafter Logistiker, beging zwischen Anfang 2018 und Oktober 2020 in Graubünden eine Vielzahl von Vermögens- und Verkehrsdelikten, teils zum Nachteil seines Arbeitgebers und von Teamkameraden: fünf (teils versuchte) Betrüge mit einer Deliktssumme von CHF 36'105.25, eine Zechprellerei (Zeche von rund CHF 3'000.–), mehrfache Urkundenfälschungen, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit fremden Kreditkarten, zwei Diebstähle, zwei besonders dreiste Veruntreuungen, eine Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfache Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch und Fahren ohne Führerausweis; hinzu kamen zahlreiche Übertretungen. Geschädigt sind überwiegend Privatpersonen. Das Regionalgericht Plessur sprach ihn am 11. Januar 2022 dieser Delikte schuldig und bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, beides bedingt (Probezeit 3 Jahre), sowie einer Busse von CHF 4'000.–. Strafzumessung: Die Vorinstanz wählte für alle Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe, fasste gleichartige Delikte zu Gruppen zusammen und setzte für die fünf Betrüge als schwerste Delikte eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest. Sie erhöhte für die Urkundenfälschungen um 3 Monate, die Zechprellerei um 1 Monat, die Datenverarbeitungsmissbräuche um 2 Monate, die Diebstähle um 1 Monat, die Veruntreuungen um 2 Monate und die SVG-Vergehen um 1 Monat auf 16 Monate. Bei den Täterkomponenten erhöhte sie um 2 Monate wegen sechs einschlägiger Vorstrafen (SVG, Betrug, geringfügiger Diebstahl) und reduzierte um 4 Monate wegen der Geständnisse, was 14 Monate ergab. Für die Hinderung einer Amtshandlung sprach sie zwingend eine Geldstrafe aus. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte 18 Monate Freiheitsstrafe (Einsatzstrafe 8 Monate, Gesamtstrafe 19 Monate, zusätzlich +1 Monat wegen Delinquenz während des laufenden Verfahrens – ihm werden 51 weitere, weitgehend gestandene Delikte vorgeworfen) sowie einen höheren Tagessatz und rügte den bedingten Vollzug. Die Verteidigung verteidigte das erstinstanzliche Urteil, auf das der Beschuldigte sein Leben neu ausgerichtet habe. Das Kantonsgericht Graubünden (SK1 22 29, 26. Juli 2023) beanstandete die von der Vorinstanz gewählte Gruppenbildung als unzulässig (konkrete Methode) und bemass die Strafe neu: Einsatzstrafe 90 Strafeinheiten, Asperationen von insgesamt 480 Strafeinheiten, verschuldensangemessen 19 Monate. Wie die Vorinstanz reduzierte es wegen der Geständnisse um 4 Monate und erhöhte wegen der Vorstrafen um 2 Monate, was 17 Monate ergab. Es bestrafte ihn mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren (Rückfallgefahr), sowie mit 30 Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 4'000.–.
Erstinstanzliches Urteil (14 Monate bedingt). Deliktssumme CHF 36'105.25 gemäss Staatsanwaltschaft für die fünf Betrugsfälle. Nebenverurteilungsscore (alle weiteren Schuldsprüche): Zechprellerei 1, Urkundenfälschung (Verbrechen, mehrfach) 2+1, Datenverarbeitungsmissbrauch (Verbrechen, mehrfach) 2+1, Diebstahl (mehrfach) 1+1, Veruntreuung (Verbrechen, mehrfach) 2+1, Hinderung einer Amtshandlung 1, Entwendung zum Gebrauch (mehrfach) 1+1, Fahren ohne Berechtigung (mehrfach) 1+1; total 17. Staatsangehörigkeit nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur nebenverurteilungsscore 17 → 18: Der mehrfache Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 StGB (bis 5 Jahre) ist ein Verbrechen (2+1), nicht ein Vergehen. Neue Rechnung: Zechprellerei Art. 149 (1) + mehrfache Urkundenfälschung (2+1) + mehrfacher Datenverarbeitungsmissbrauch (2+1) + mehrfacher Diebstahl (2+1) + mehrfache Veruntreuung (2+1) + Hinderung einer Amtshandlung (1) + mehrfache Entwendung zum Gebrauch Art. 94 Abs. 1 SVG (1+1) + mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 SVG (1+1) = 18. Geringfügige Delikte und SVG-/VRV-/VZAE-/PBG-Übertretungen zählen nicht. Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt (Vorinstanz: −4 Monate wegen der Geständnisse). [ZF-Nachführung 2026-10] Score-Korrektur 10.10.2026: Score 18 → 20 nach Nutzerentscheid 10.10.2026 (Score pro Schuldspruch): zusätzlich der separate Schuldspruch wegen versuchten Betrugs Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB (Verbrechen, einmal: 2) neben dem mehrfachen Betrug (Hauptdelikt). Geringfügige Delikte (Art. 172ter) bleiben Übertretungen.