Fall SB.2023.82

Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 14.06.2023
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 113685
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brachte eine Frau, mit der er privat liiert war, mit Täuschungen dazu, ihm ihre Altersvorsorge von insgesamt rund CHF 113'685.- zu überweisen, die er an unbekannte Dritte weiterleitete.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, der seit Jahren an ein angebliches afrikanisches Millionenvermögen bzw. eine bevorstehende Erbschaft glaubte und dafür immer wieder Gebühren ins Ausland (Ghana) überwies, lieh sich von seiner Lebenspartnerin deren Altersvorsorge von insgesamt CHF 113'685.–. Er spiegelte ihr vor, die Auszahlung der Erbschaft stehe unmittelbar bevor und er könne das Darlehen bald zurückzahlen; als überzeugender Redner zerstreute er ihre Bedenken und nutzte ihre emotionale Abhängigkeit aus. Mit dem Geld beglich er Gebühren und eigene Schulden; eine Rückzahlung war wegen seiner Vermögenslage praktisch ausgeschlossen. Bereits 2017 war er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt worden, weil er Vermögen einer von ihm bevormundeten Person für Zahlungen in dieselbe Geschichte verwendet hatte. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach ihn am 14. Juni 2023 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre) mit Bewährungshilfe und Weisungen (Psychotherapie, Verbot von Geldtransfers und Kontaktverbot zu den Hintermännern); er wurde bei seiner Schuldanerkennung über CHF 113'685.– behaftet. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz bejahte Eventualvorsatz angesichts der jahrelangen Warnungen und der Vorverurteilung. Den bedingten Vollzug gewährte sie, obwohl er im Vermögensbereich einschlägig vorbestraft ist, weil die früheren Taten (2007/2008) relativ weit zurücklagen. Einsatzstrafe und Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren sind im Berufungsurteil nicht wiedergegeben. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch sowie ein neues psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und 12 Monate bedingt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2023.82, 19. Februar 2025) sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) schuldig, da die Beträge im Verhältnis zu seinem legalen Einkommen von rund CHF 3'000.– monatlich namhaft waren. Eigene Strafzumessung: objektiv knapp mittelschweres Verschulden (relativ hoher Betrag, Ausnutzen der Liebesbeziehung, Verlust der Altersvorsorge), Einsatzstrafe 36 Monate; subjektiv Reduktion um 50 % auf 18 Monate (Rolle eines Mittlers ohne Einblick in das Betrugskonzept, echte Liebesbeziehung statt »Love-Scam«, keine direkte Bereicherung). Gestützt auf das neue Gutachten nahm es eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit an (Reduktion um 60 % auf 7 Monate) und erhöhte wegen der einschlägigen Vorstrafe um 1 Monat. Den bedingten Vollzug verweigerte es wegen ausgesprochen schlechter Legalprognose (er hatte trotz Weisung erneut Geld nach Ghana transferiert) und bestrafte ihn mit 8 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Qualifikation (mehrfacher Betrug, nicht gewerbsmässig) und Strafe (6 Monate bedingt) erfasst; das Appellationsgericht stufte den Betrug als gewerbsmässig ein (Deliktsbetrag gegenüber legalem Einkommen von rund CHF 3'000.- monatlich) und erhöhte auf 8 Monate. Vorstrafe von 2017 einschlägig (Veruntreuung). Staatsangehörigkeit nicht erkennbar. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Die verminderte Schuldfähigkeit hat erst das Appellationsgericht gestützt auf ein neues Gutachten angenommen, daher keine Besonderheit gesetzt. Score 0: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist der mehrfache Betrug (Hauptdelikt).

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