Fall SB.2024.72

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 07.02.2024
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2875
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der drogenabhängige, arbeitslose Beschuldigte stahl zwischen April und August 2022 wiederholt Waren in Geschäften und verkaufte sie weiter; er erzielte dabei rund CHF 2'875.-. Zudem betrat er mehrfach Geschäfte trotz Hausverbots.

Zusammenfassung

Der drogenabhängige, im Methadonprogramm stehende Beschuldigte, der seit seinem 13. Lebensjahr in einem Heim aufgewachsen war, beging zwischen April und August 2022 in der Region Basel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und Drogenkonsums zahlreiche Ladendiebstähle: Er suchte Läden – oft trotz Hausverbots – auf, verstaute Waren in Rucksack oder Tasche und verliess den Kassenbereich ohne zu bezahlen. In den 15 gewerbsmässig begangenen Fällen erbeutete er CHF 2'875.–, daneben kam es zu geringfügigen Diebstählen, Hausfriedensbrüchen (Missachtung der Hausverbote), einer Tätlichkeit und einer Beschimpfung (»Pädo«). Geschädigt sind Detailhandelsgeschäfte. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft (u.a. 2021 wegen Diebstahls; 2022 u.a. wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Das Strafgericht Basel-Stadt sprach ihn am 7. Februar 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig und von versuchter Erpressung frei. Es bestrafte ihn – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 1'100.–. Strafzumessung: Für den gewerbsmässigen Diebstahl setzte die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 8 Monaten fest und erhöhte sie für den mehrfachen Hausfriedensbruch um 3 Monate; die Beschimpfung bestrafte sie mit 15 Tagessätzen, die Übertretungen mit einer Busse von CHF 1'400.–. Wegen der retrospektiven Konkurrenz zum Urteil vom 7. Oktober 2022 reduzierte sie auf 10 Monate Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze und CHF 1'100.– Busse. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche vom gewerbsmässigen Diebstahl in einzelnen Fällen und von der Beschimpfung sowie eine bedingte Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen; die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.72, 18. März 2025) bestätigte die Schuldsprüche weitgehend (Freispruch in einem Fall mangels Versuchs). Eigene Strafzumessung: noch leichtes objektives Verschulden (CHF 2'875.–, keine raffinierte Vorgehensweise, aber 15 Taten; nie Eindringen in Privatwohnungen), Einsatzstrafe nach Abzug für den Freispruch 9,5 Monate, wegen der suchtbedingt eingeschränkten Vermeidbarkeit 8,5 Monate; Asperation für die Hausfriedensbrüche um 2 Monate auf 10,5 Monate. Die schwierige Lebensgeschichte, die Beschaffungskriminalität und das weitgehende Geständnis wogen die einschlägigen Vorstrafen auf (neutrale Täterkomponente). Als Zusatzstrafe bestrafte es ihn mit 9 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, nun bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, mit 10 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 1'100.–.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Sanktion erfasst (10 Monate unbedingt, ausdrücklich als Zusatzstrafe beziffert). Deliktssumme CHF 2'875.- gemäss Berufungsurteil für den Tatzeitraum 3.4.–20.8.2022. Nationalität nicht erkennbar. Score: mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186, +2), Beschimpfung (Art. 177, +1); Tätlichkeiten und geringfügiger Diebstahl sind Übertretungen. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Ladendiebstähle zum Nachteil von Detailhandelsgeschäften). freiheitsstrafe_in_monaten 10 = von der Vorinstanz ausdrücklich bezifferte Zusatzstrafe. Score 3 bestätigt: mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + Beschimpfung Art. 177 StGB (Vergehen 1); Tätlichkeiten und geringfügiger Diebstahl sind Übertretungen.

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