Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte beging innert rund sechs Wochen (Januar bis März 2023) zehn Diebstähle, teils mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, und erbeutete dabei rund CHF 37'000.- (u.a. Parfums und Elektronik aus Geschäften).
Der Beschuldigte, ein bulgarischer Staatsangehöriger, der 2014 mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen war, keine Ausbildung hat und seit 2016 von der Sozialhilfe lebt, beging zwischen November 2022 und dem 10. März 2023 in Biel und Umgebung zur Finanzierung seiner Drogensucht zehn Diebstähle mit einer Beute von rund CHF 37'000.–: sechs Ladendiebstähle, Diebstähle abgestellter E-Trottinette und E-Bikes sowie einen nächtlichen Einbruchdiebstahl mit zwei Mittätern in eine Geschäftsliegenschaft (Beute rund CHF 18'100.–, Sachschaden rund CHF 1'600.–). Hinzu kamen ein Hausfriedensbruch in einem weiteren Fall, ein Missbrauch einer fremden Karte (CHF 309.70) und eine mehrfache, teilweise versuchte Hehlerei. Den letzten Diebstahl beging er rund 30 Minuten nach einer polizeilichen Einvernahme. Geschädigt sind Geschäfte und Privatpersonen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach ihn am 10. November 2023 des gewerbsmässigen und mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der teilweise versuchten Hehlerei und einer BetmG-Übertretung schuldig und in einem Punkt frei. Es bestrafte ihn mit 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) unter Anrechnung von 246 Tagen Haft, einer Busse von CHF 500.– und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder; die Hehlerei hatte sie mit insgesamt 4 Monaten bewertet. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Berufung gegen die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung, der Beschuldigte gegen die Landesverweisung; die Schuldsprüche wurden rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 2024 128, 10. Dezember 2024) bemass die Strafe neu: Wegen der Beschaffungskriminalität, der Delinquenz kurz nach Haftentlassung und während laufender Verfahren, des grossen Rückfallrisikos und der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe kamen nur Freiheitsstrafen in Betracht. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 16 Monate (beachtlicher Betrag in sechs Wochen, Gefahr beim nächtlichen Einbruch, aber keine besondere Raffinesse); Asperation für Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Datenverarbeitungsmissbrauch und Hehlerei um 4,5 auf 20,5 Monate. Die Täterkomponente wirkte straferhöhend (besondere Unbelehrbarkeit, Delinquenz trotz laufender Verfahren, neue Verfahren u.a. wegen Raubes nach dem erstinstanzlichen Urteil). Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und verlängerte die Landesverweisung auf 7 Jahre.
Vorinstanzliche Strafe (13 Monate bedingt) erfasst; das Obergericht verschärfte auf 22 Monate unbedingt. Deliktssumme rund CHF 37'000.- (zehn Diebstähle) gemäss Obergericht. Vorstrafe: Strafbefehl wegen einfachen Diebstahls (10 Tagessätze), nicht einschlägig im Sinne des Gerichts. Score: mehrfacher Hausfriedensbruch +2, Sachbeschädigung +1, betrügerischer Missbrauch einer DVA +2, Hehlerei +2; BetmG-Konsum Übertretung. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur nebenverurteilungsscore 7 → 8: Die Hehlerei umfasst zwei Tathandlungen (Disp. 2.5.1/2.5.2; das Obergericht nennt sie »mehrfache Hehlerei«), also Verbrechen 2 + mehrfach 1. Neue Rechnung: mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + Sachbeschädigung (1) + Datenverarbeitungsmissbrauch Art. 147 Abs. 1 StGB (2) + mehrfache Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 StGB (2+1) = 8. BetmG-Konsum ist eine Übertretung.