Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 45
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte, die für eine betagte, im Heim lebende Freundin Vollmacht über deren Postcheckkonto hatte, hob über Jahre in rund 100 Bezügen Bargeld ab und verspielte es teilweise im Casino; das Gericht ging von einem veruntreuten Betrag von CHF 27'000.- aus.
Die Beschuldigte, Jahrgang 1963, kümmerte sich ab 2003 intensiv um eine betagte, kranke und einsame Bekannte (Jahrgang 1924), die sie seit 1979 kannte: Sie besuchte sie fast täglich, begleitete sie zum Arzt und erledigte Einkäufe und Zahlungen; nach deren Heimeintritt erhielt sie eine Vollmacht über ihr Postkonto. Zwischen April 2007 und Dezember 2010 hob sie in 100 Bezügen Bargeld vom Konto der Bekannten ab, das sie zu einem erheblichen Teil im Casino verspielte, dem sie verfallen war (ärztlich attestiertes pathologisches Spielen; geschätzter Verlust im Casino rund CHF 165'000.– in vier Jahren). Rechnungen des Heims blieben unbezahlt, bis das Heim 2010 die Erwachsenenschutzbehörde informierte und eine Beiständin die Bezüge entdeckte. Die Beschuldigte befand sich selbst in prekären finanziellen Verhältnissen. Das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers sprach die nicht vorbestrafte Beschuldigte am 16. Juli 2014 (begründetes Urteil vom 17. November 2015) der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig, bestrafte sie mit 45 Tagessätzen zu CHF 50.– bedingt und hiess die Zivilforderung der Geschädigten im Umfang von CHF 27'000.– nebst Zins gut. Es ging zu ihren Gunsten davon aus, dass sie monatlich CHF 300.– rechtmässig für die Geschädigte verwendete, und setzte den Deliktsbetrag auf CHF 27'000.– fest. Strafzumessung: Die Vorinstanz berücksichtigte eine nicht besonders ausgeprägte Bereicherungsabsicht, dass die Taten Spielgewinne ermöglichen sollten, die schwierige persönliche Situation und Spielsucht der Beschuldigten, ihre besondere Hingabe gegenüber der Geschädigten, eine gewisse Kooperation in der Untersuchung, die fehlenden Vorstrafen, das Wohlverhalten seit den Taten und die seither verstrichene Zeit. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch (die Geschädigte habe ihr Bezüge als Darlehen oder Entgelt erlaubt) und rügte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die späte schriftliche Urteilsbegründung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, weil die Strafe zu mild sei. Die Cour pénale des Kantonsgerichts Neuenburg (CPEN.2015.112, 6. Juli 2016) wies beide Berufungen ab. Sie bestätigte den Schuldspruch und den Deliktsbetrag und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz genannten Umstände und dieser Verletzung hielt sie die 45 Tagessätze zu CHF 50.– bedingt für dem Verschulden angemessen; auf eine zusätzliche Busse verzichtete sie. Die Geschädigte starb während des Berufungsverfahrens.
Nicht vorbestraft (Strafzumessung: Fehlen von Vorstrafen). Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. Spielsucht (pathologisches Spielen) belegt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: urteilsdatum 9.12.2015 → 16.7.2014 (mündliche Urteilseröffnung der Vorinstanz; das begründete Urteil folgte am 17.11.2015). Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' entfernt: Die Verletzung (verspätete schriftliche Begründung) stellte erst die Cour pénale fest, nicht die Vorinstanz. Score 0: einziger Schuldspruch ist die Veruntreuung (Hauptdelikt).