Fall CPEN.2020.71

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel Montagnes et Val-de-Ruz
Urteilsdatum: 07.09.2020
Kanton: NE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 6471245
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 63 Monate (5 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Buchhalterin eines Unternehmens leitete von 2007 bis 2016 in 862 Fällen über die elektronische Zahlungsverarbeitung Zahlungen auf ihre eigenen Konten um und verschleierte dies durch falsche Buchungen; der Schaden betrug mindestens CHF 6,47 Mio., den sie für Immobilien, Autos und Luxus verwendete.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, im Ausland geboren und seit 2002 in der Schweiz, arbeitete ab 2006 als »responsable finance et comptabilité« bei der Privatklägerin, einer Neuenburger Aktiengesellschaft, mit einem Nettoeinkommen von rund CHF 100'000.– pro Jahr. Zwischen Juli 2007 und August 2016 nutzte sie in 862 Fällen eine Eigenheit des E-Banking-Systems aus: Sie fügte in die Zahlungslisten Überweisungen auf eigene Konten ein, wobei auf den Bankauszügen der Arbeitgeberin nur die Namen echter Lieferanten erschienen, und verschleierte die Bezüge mit falschen Buchungen. So zweigte sie insgesamt rund CHF 6,59 Mio. ab (Schaden nach Rückzahlungen rund CHF 6,47 Mio.) und finanzierte damit Liegenschaftskäufe in der Schweiz und im Ausland, Autos, Ferien und Luxusgüter; rund CHF 2,5 Mio. blieben unerklärt. Aufgedeckt wurde das System im August 2016 durch eine Rückfrage der Bank. Während des laufenden Verfahrens fälschte sie 2017 zudem ein Arbeitszeugnis für Bewerbungen. Das Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz sprach sie am 7. September 2020 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig; die von der Verteidigung vertretene Qualifikation als Veruntreuung lehnte es ab, ebenso ein psychiatrisches Gutachten. Es bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (fälschlich als teilweise Zusatzstrafe zu zwei Geldstrafen von 2011 wegen Beschimpfung bezeichnet), zog Vermögenswerte ein und verpflichtete sie zu Schadenersatz von CHF 6,47 Mio. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nur insoweit wieder, als diese das Verschulden – wie das Berufungsgericht – als schwer einstufte. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte eine Verurteilung nur wegen Veruntreuung, ein Gutachten wegen Kaufsucht, die Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie ein ehrenwertes Motiv bei der Zeugnisfälschung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung gegen das Strafmass. Die Cour pénale des Kantonsgerichts Neuenburg (CPEN.2020.71, 16. Juni 2021) wies beide Berufungen ab und bestätigte die Qualifikation. Strafzumessung: Das Verschulden sei schwer – Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung als Finanzverantwortliche, 862 Taten über neun Jahre, aussergewöhnliche kriminelle Energie, Schaden von fast CHF 6,5 Mio., rein aus Gewinnsucht und Hang zum Luxus trotz gutem Einkommen; sie habe nicht selbst aufgehört. Die Vorstrafen wegen Beschimpfung seien nicht massgebend, die halbherzige Kooperation wirke kaum strafmindernd, die erst spät geäusserte Reue betreffe vor allem die eigene Familie. Im Vergleich mit einem Bundesgerichtsentscheid (Diebstahl von CHF 5 Mio.: 3½ Jahre bei Höchststrafe 5 Jahre) setzte es für den Datenverarbeitungsmissbrauch 5 Jahre fest. Unter Berücksichtigung der Zeugnisfälschung und der geltend gemachten Verfahrensverzögerung bestätigte es die 5 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe; die Bezeichnung als Zusatzstrafe hob es auf.

Bemerkungen

Ausserordentlich hoher Deliktsbetrag (Ausreisser). Vorstrafen: zwei Verurteilungen wegen Beschimpfung (2011), nicht einschlägig. Geschädigt: Arbeitgeberin (juristische Person). Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich (im Ausland geboren, seit 2002 in der Schweiz). Score: Falschbeurkundung (Art. 252, Vergehen) +1. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 1 bestätigt: Fälschung von Ausweisen Art. 252 StGB (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre: Vergehen, einmal).

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