Fall CPEN.2022.54

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz
Urteilsdatum: 23.06.2022
Kanton: NE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3467
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 25

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte bezog von November 2018 bis Dezember 2020 Sozialhilfe und verschwieg dabei Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (Internetseiten, Video, Fotografie) von rund CHF 11'650.- sowie eine Zahlung ihres Vaters von CHF 1'400.-; der unrechtmässig bezogene Betrag belief sich auf CHF 13'049.50.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte bezog ab November 2018 Sozialhilfe der Stadt Z. und war über ihre Meldepflichten belehrt. Bis Dezember 2020 verschwieg sie dem Sozialdienst die Existenz eines von ihr und ihrer Schwester gegründeten Vereins im Bereich Video, Grafik und Webdesign, über dessen Bankkonto sie verfügte und über den sie bezahlte Aufträge abwickelte; auf den Fragebögen erklärte sie wiederholt, keine weiteren Einkünfte zu haben, und meldete nur einzelne Einnahmen auf ihrem Privatkonto. Nicht gemeldet wurden Einkünfte von CHF 11'649.50 und eine Zahlung ihres Vaters von CHF 1'400.–; dadurch bezog sie Sozialhilfe von CHF 3'467.25 zu Unrecht. Geschädigt ist das Gemeinwesen. Das Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz sprach die nicht vorbestrafte Beschuldigte am 23. Juni 2022 des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig und bestrafte sie mit 25 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt. Es bejahte die Arglist, weil sie nur die auf dem Privatkonto ersichtlichen Einnahmen meldete, den Verein aber verschwieg, sodass der Sozialdienst die Angaben nicht überprüfen konnte. Strafzumessung: Die Vorinstanz wertete das Verschulden als erheblich; die Beschuldigte habe den Sachverhalt nicht anerkannt, die Tätigkeit habe von November 2018 bis Dezember 2020 gedauert, und sie hätte den Verein in den zahlreichen Gesprächen mit dem Sozialdienst erwähnen können, zumal sie angab, dort sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; sie bestritt Täuschung und Arglist. Die Cour pénale des Kantonsgerichts Neuenburg (CPEN.2022.54, 23. April 2024) wies die Berufung ab und bestätigte den Betrug. Zur Strafe hielt sie fest: Die Täuschungshandlungen erstreckten sich über mehr als zwei Jahre, der unrechtmässig bezogene Betrag beträgt CHF 3'467.25; das Verschulden sei nicht unerheblich, sie hätte leicht anders handeln können und erst die Untersuchung habe ihr Verhalten beendet. Sie handelte aus Gewinnsucht, zeigte keine Reue und keine Einsicht; Vorstrafen hat sie keine. Die 25 Tagessätze seien nicht übersetzt, der Tagessatz von CHF 30.– angesichts ihrer prekären Lage angemessen und der bedingte Vollzug gerechtfertigt.

Bemerkungen

Gericht gekürzt: Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers. Schuldspruch nach Art. 146 StGB (Sozialhilfebetrug), nicht Art. 148a; Tatzeit November 2018 bis Dezember 2020. Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: deliktssumme 13'050 → 3'467 (unrechtmässig bezogene Sozialhilfe CHF 3'467.25; CHF 13'049.50 sind die verschwiegenen Einnahmen, nicht der Schaden); gericht 'Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers' → 'Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz' (gemäss Urteil, POL.2021.727 in La Chaux-de-Fonds). Score 0: einziger Schuldspruch ist der Betrug (Hauptdelikt).

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