Fall CPEN.2014.17

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Littoral et Val-de-Travers
Urteilsdatum: 10.02.2014
Kanton: NE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 66000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 240

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brachte 2010/2011 zusammen mit einem Mittäter mehrere Personen mit gefälschten Lohnabrechnungen dazu, bei einer Bank Kredite aufzunehmen, und liess sich von ihnen anschliessend unter falschen Vorwänden die Kreditbeträge aushändigen (Einzelbeträge bis CHF 35'000.-).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, früher als Kundenakquisiteur für eine Berner Kreditvermittlungsfirma tätig, vermittelte 2010/2011 im Raum Neuenburg zusammen mit einem Mitbeschuldigten Konsumkredite an Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllten: Er erstellte gefälschte Lohnausweise verschiedener Arbeitgeber oder verwendete sie für Kreditgesuche bei der Bank A. Die beiden sprachen gezielt Personen an, wobei der Mitbeschuldigte ihn als Vorgesetzten bei der Bank vorstellte, zerstreuten Bedenken von Arbeitslosen, verlangten nach der Kreditgewährung 10 % Kommission und entlockten den Kreditnehmern anschliessend unter falschen Versprechen (z.B. angebliche Rückzahlung oder Annullierung des Kredits) grössere Beträge von CHF 3'955.70 bis CHF 35'000.–; einem Betroffenen versprach er gegen eine Kommission eine Kreditkarte, die nie kam. Geschädigt sind überwiegend Privatpersonen. Das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers sprach den Beschuldigten am 10. Februar 2014 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) in mehreren Fällen schuldig; einen Teilvorwurf (Darlehen) wies es ab. Es bestrafte ihn mit 240 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt (Probezeit 3 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.– und verpflichtete ihn solidarisch zu Schadenersatz von CHF 15'000.– an einen Geschädigten. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft (240 Tagessätze, Busse CHF 1'500.–) und gewährte den bedingten Vollzug, weil die einzige Vorstrafe der letzten fünf Jahre ein Strassenverkehrsdelikt ohne Bezug zu den Taten betraf. Seine Einwände, er habe weder die Kompetenz zur Fälschung von Lohnausweisen noch genügend Französischkenntnisse gehabt, verwarf sie. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; er bestritt die Täterschaft. Die Cour pénale des Kantonsgerichts Neuenburg (CPEN.2014.17, 20. Februar 2015) wies die Berufung ab. Die übereinstimmenden Aussagen der sich teilweise unbekannten Geschädigten belegten ein systematisches Vorgehen unter seiner Beteiligung. Zur Strafe hielt sie fest, er habe sich durch die Urkundenfälschungen und Betrüge relativ erhebliche Beträge verschafft, einzig um sich zu bereichern; sein Verschulden sei nicht leicht, und er habe das ganze Verfahren hindurch bestritten. Die 240 Tagessätze bedingt und die Busse von CHF 1'000.– seien angemessen und wurden bestätigt.

Bemerkungen

Deliktssumme approximativ: Summe der Einzelbeträge gemäss Anklage (rund CHF 67'000.-) abzüglich eines nicht als arglistig beurteilten Teilbetrags von rund CHF 1'000.-. Schuldspruchformulierung (mehrfach) nicht im Wortlaut verifiziert; Score: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen) +2, mehrfach +1. Vorstrafe: eine Verurteilung wegen SVG-Delikts in den fünf Vorjahren (nicht einschlägig). Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig; Hauptdelikt Betrug beibehalten (Urkundenfälschung hat dieselbe Höchststrafe, eine Einsatzstrafe nennt das Urteil nicht). Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 StGB (2+1).

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