Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte versuchte in der Nacht auf den 1. Januar 2024, mit dem Unterarm die Eingangstür eines Wohnhauses zu öffnen, um Wertgegenstände zu stehlen; zudem drang er mehrfach (teils versucht) unberechtigt auf Grundstücke ein.
Der Beschuldigte, ein 1996 geborener marokkanischer Staatsangehöriger, der als abgewiesener Asylbewerber ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz lebte, betrat in der Nacht auf den 1. Januar 2024 unter Alkoholeinfluss das umfriedete Grundstück eines Einfamilienhauses, versuchte erfolglos, die Haustür mit dem Unterarm aufzustossen, um Wertgegenstände zu stehlen, und begab sich anschliessend in den Garten. Werkzeug führte er nicht mit; ein Deliktsbetrag entstand nicht. Er war bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft, u.a. vom Bezirksgericht Kreuzlingen am 28. April 2023 wegen eines Diebstahls mit fast identischem Vorgehen zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Geschädigt ist eine Privatperson. Das Bezirksgericht Andelfingen (DG250004) sprach ihn am 21. Juli 2025 des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig und vom Verweisungsbruch frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und verwies ihn nach Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes. Strafzumessung: Wegen der einschlägigen Vorstrafen und der voraussichtlich nicht vollziehbaren Geldstrafe wählte das Gericht eine Freiheitsstrafe. Beim versuchten Diebstahl wertete es das objektive Verschulden als leicht (einfaches, wenig professionelles Vorgehen ohne Werkzeug und Gewalt, nur Versuch aufgrund der verschlossenen Tür), die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz, egoistische Motive) relativierte dies nicht. Belastend wogen die einschlägigen Vorstrafen und das weitgehende Bestreiten, leicht entlastend der Alkoholeinfluss; die Einsatzstrafe betrug 6 Monate. Für den Hausfriedensbruch (Einzelstrafe 2 Monate) asperierte es um 1 Monat. Den bedingten Vollzug verweigerte es nach Art. 42 Abs. 2 StGB mangels besonders günstiger Umstände; da er die Katalogtat während einer laufenden Landesverweisung beging, war die neue Landesverweisung zwingend auf 20 Jahre auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft hatte 7 Monate beantragt, die Verteidigung 3 Monate.
Kein Deliktsbetrag (Versuch ohne Beute) - Feld auf 0 gesetzt. Nationalität: Marokko (von den marokkanischen Behörden identifiziert). Score: mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186, +1, mehrfach +1); Freispruch beim Verweisungsbruch. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 2 bestätigt: mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch (1+1); vom Verweisungsbruch freigesprochen.