Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging innert knapp zwei Jahren 20 Diebstähle (Einbrüche) mit einem Deliktserlös von rund CHF 227'000.-, wobei er mehrfach Sachschaden verursachte und Grundstücke unberechtigt betrat.
Der Beschuldigte, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Familie im Kosovo, beging in der Schweiz während knapp zwei Jahren 20 Einbruchdiebstähle mit einem Deliktserlös von rund CHF 227'325.–. Er drang dabei mehrheitlich in bewohnte Einfamilienhäuser und Wohnungen ein und verursachte – meist an Fenstern und Türen – Sachschäden, in einem Fall (Dossier 22) von rund CHF 25'000.–, weit über das zum Eindringen Nötige hinaus. Er war in Deutschland 2013 wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und delinquierte rund drei Jahre nach seiner Entlassung erneut. Überführt wurde er durch DNA-Spuren; ab der ersten delegierten Einvernahme gestand er weitgehend. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Bezirksgericht Dietikon (DG230014) sprach ihn am 1. Februar 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 54 Monaten und verwies ihn für 12 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Strafzumessung: Die Vorinstanz wertete das Verschulden beim gewerbsmässigen Diebstahl als nicht mehr leicht (20 Diebstähle in knapp zwei Jahren, Erlös rund CHF 227'000.–, Vorgehen und kriminelle Energie; direkter Vorsatz, egoistische Motive) und setzte eine Einsatzstrafe von 36 Monaten fest. Für die Sachbeschädigungen asperierte sie um 6 Monate, für die Hausfriedensbrüche um 12 Monate (54 Monate). Die einschlägige deutsche Vorstrafe erhöhte sie um 6 Monate, das Geständnis, die Reue und die Einsicht reduzierten um 6 Monate, was 54 Monate ergab. Nur der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf das Strafmass; er verlangte 39 Monate (geringere Asperation für die Begleitdelikte, geringere Gewichtung der Vorstrafe, grösserer Geständnisrabatt). Schuldsprüche, Vollzug und Landesverweisung wurden rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB240344, 23. Januar 2025) bestätigte die Einsatzstrafe von 36 Monaten und die Asperationen: Die Sachbeschädigungen wären für sich 12 Monate wert (Asperation 6 Monate), die 16 Einbrüche in private Räume beeinträchtigten das Sicherheitsgefühl erheblich und wären für sich 24 Monate wert (Asperation 12 Monate). Die massive einschlägige Vorstrafe gewichtete es stärker (+9 Monate), das frühe und umfassende Geständnis samt Reue ebenfalls (−9 Monate). Es blieb bei 54 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt.
Schuldsprüche, Vollzug und Landesverweisung waren im Berufungsverfahren rechtskräftig; Berufung betraf nur das Strafmass. Nationalität nicht ersichtlich (Landesverweisung nach Art. 66a StGB, daher Ausländer). Score: mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3, Verbrechen +2, mehrfach +1) und mehrfacher Hausfriedensbruch (+1, mehrfach +1). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (Nationalität: Kosovo gemäss Urteil). Score 5 bestätigt: mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 3 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1).