Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte entwendete seiner früheren Arbeitgeberin innert rund drei Monaten in etwa 40 Malen Elektromaterial im Wert von ca. CHF 124'000.- und verkaufte einen Teil davon weiter (eigener Gewinn nach eigenen Angaben ca. CHF 30'000.-).
Der Beschuldigte, ein 1984 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, der mit sechs Jahren in die Schweiz kam und mit seiner Frau und vier Kindern hier lebt, entwendete innert rund drei Monaten während der zweiten Corona-Welle in rund 40 Malen Elektromaterial im Wert von rund CHF 124'000.– bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der Privatklägerin, und verkaufte es teilweise weiter (Gewinn nach eigenen Angaben rund CHF 30'000.–). Er handelte aus Rache, weil er sich durch die Reduktion seines Pensums auf 50 % und nicht vergütete Überstunden ungerecht behandelt fühlte, und verwendete den Erlös für den Familienunterhalt, obwohl er Arbeitslosentaggelder und Unterstützung seiner Eltern erhielt. Er war mit Strafbefehlen 2013 bis 2016 vorbestraft, u.a. wegen Hehlerei und mehrfachen Diebstahls. Geschädigt ist die Arbeitgeberin. Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung, DG230153) sprach ihn am 11. Januar 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) schuldig und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt (Probezeit 5 Jahre) und 12 Monate unbedingt, verwies ihn für 5 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung) und stellte seine Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach fest. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht wieder, da Schuldspruch und Strafe nicht angefochten wurden; es übernimmt aber deren Würdigung des Motivs (Rache, keine echte finanzielle Notlage, wiederholter freier Entschluss zur Delinquenz). Der Beschuldigte erhob Berufung nur gegen die Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung; er machte einen schweren persönlichen Härtefall geltend (seit dem sechsten Lebensjahr in der Schweiz, vier schulpflichtige Kinder, stabile Familie, inzwischen Wohlverhalten und neue Anstellung). Staatsanwaltschaft und Privatklägerin erhoben keine Anschlussberufung; die Privatklägerin verzichtete später auf Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB240174, 7. November 2024) stellte fest, dass Schuldspruch und Strafe (30 Monate, davon 12 Monate unbedingt) rechtskräftig sind. Es bejahte einen schweren persönlichen Härtefall und gewichtete in der Interessenabwägung die lange Aufenthaltsdauer seit der Kindheit, die Integration und vor allem das Kindeswohl der vier Kinder höher als das öffentliche Interesse; trotz des relevanten Tatverschuldens sah es von einer Landesverweisung ab.
Schuldspruch und Strafe im Berufungsverfahren nicht angefochten. Vorstrafen u.a. Strafbefehl 2016 wegen Hehlerei und mehrfachen Diebstahls (180 TS, teilbedingt), daher einschlägig. Kosovarischer Staatsangehöriger, im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist der gewerbsmässige Diebstahl (Hauptdelikt).