Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte beteiligte sich in Deutschland und der Schweiz an Betrügereien nach der Masche "Schockanruf"/Enkeltrick gegenüber verletzlichen älteren Personen; in einem Fall wurde Deliktsgut von CHF 50'000.- abgeholt (angestrebt CHF 95'000.-), ein weiterer Fall (CHF 65'000.-) blieb im Versuch stecken.
Die Beschuldigte, eine junge polnische Staatsangehörige ohne Bezug zur Schweiz und Angehörige eines Roma-Clans, reiste im Mai 2023 zweimal einzig zu dem Zweck in die Schweiz ein, sich als »Abholerin« an Schockanruf-Betrügen (»Enkeltrick«) zu beteiligen. Im ersten Fall (Dossier 1) holte sie bei einer betagten Geschädigten, der eine angebliche Staatsanwältin vorgegaukelt hatte, ihre Tochter sei in Gefahr, ein Paket mit CHF 50'000.– ab (angestrebt rund CHF 95'000.–); die Vermögensverschiebung konnte dank eines Polizeieinsatzes gestoppt werden, und sie wurde in flagranti verhaftet. Im zweiten Fall (Dossier 2) blieb es beim Versuch (Vorsatz auf CHF 65'000.–). Sie erhielt pro Betrug rund CHF 500.–. In Deutschland war sie 2021 wegen banden- und gewerbsmässigen Betrugs nach demselben Muster zu 2½ Jahren verurteilt worden und beging die Taten rund acht Monate nach ihrer Entlassung. Geschädigt sind betagte Privatpersonen. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, DG240012) sprach sie am 21. März 2024 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig, vom rechtswidrigen Aufenthalt frei, und bestrafte sie mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, davon 15 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) und 12 Monate unbedingt, sowie einer Landesverweisung von 10 Jahren. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz setzte für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest und berücksichtigte dabei den blossen Versuch in Dossier 2 strafmindernd; die einschlägige deutsche Vorstrafe erhöhte sie um 4 Monate. Den teilbedingten Vollzug begründete sie u.a. mit der während der Haft eingetretenen Mutterschaft der Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen den Freispruch vom rechtswidrigen Aufenthalt und das Strafmass und verlangte 42 Monate unbedingt (Einsatzstrafe 33 Monate, stärkere Gewichtung der Vorstrafe); die Beschuldigte beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB240275, 10. September 2024) sprach sie zusätzlich des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig, weil sie sich als Kriminaltouristin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 24 Monate (objektiv gerade noch leicht: zwei Taten, kurze Dauer, kein Schaden; untergeordnete Rolle), da der Versuch im gewerbsmässigen Delikt aufgehe; Asperation für die Einreisen und den Aufenthalt um 2 Monate (26 Monate). Die massive einschlägige Vorstrafe erhöhte um 6 Monate, das späte, marginale Geständnis und die Reue minderten um 2 Monate. Es setzte 30 Monate Freiheitsstrafe fest und verweigerte jeden bedingten Vollzug: Wegen der einschlägigen Vorstrafe in der Fünfjahresfrist fehlten besonders günstige Umstände, die Mutterschaft habe sie nicht von den Taten abgehalten.
Deliktssumme = Summe der angestrebten Beträge von Dossier 1 (CHF 95'000.-, davon CHF 50'000.- vorläufig erlangt) und Dossier 2 (CHF 65'000.-, Versuch). Score nach vorinstanzlichen Schuldsprüchen: mehrfache rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Vergehen +1, mehrfach +1); der zusätzliche obergerichtliche Schuldspruch (rechtswidriger Aufenthalt) ist nicht eingerechnet. Teilweise versuchte Tatbegehung. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 2 bestätigt: mehrfache rechtswidrige Einreise Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (Vergehen 1 + mehrfach 1); der zusätzliche OG-Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts zählt nicht.