Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 18.01.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 12803
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte brach in Räumlichkeiten ein, stahl Bargeld aus einer Geldkassette und weitere Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 12'802.90 und beschädigte dabei Sachen; Blutspuren und DNA sowie sichergestelltes Deliktsgut und Einbruchwerkzeug führten zu ihm.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte brach zwischen dem 30. September und dem 2. Oktober 2022 in Winterthur über ein Fenster im Erdgeschoss in das Fundbüro der Privatklägerin, einer Stiftung, ein. Er versuchte zunächst, das Fenster aufzuhebeln, schlug es dann ein, verwüstete das Innere über das zum Eindringen Nötige hinaus (Sachschaden rund CHF 3'438.–) und entwendete Schmuck, Uhren und Bargeld aus einer Geldkassette im Gesamtwert von CHF 12'802.90. Überführt wurde er durch DNA- und Blutspuren am Tatort; bei ihm wurden eine Uhr aus dem Fundbüro sowie Brecheisen, Hammer und eine Mütze mit Sehschlitzen sichergestellt. Er ist drei Mal, teils einschlägig, vorbestraft (2020/2021), zuletzt rund eineinhalb Jahre vor der Tat mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Geschädigt sind die Stiftung und die Eigentümer der Fundgegenstände. Das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht, GG230088) sprach ihn am 18. Januar 2024 des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Strafzumessung: Es wählte eine Gesamtfreiheitsstrafe, weil die Taten eng verknüpft waren und frühere Geldstrafen ihn nicht abhielten. Das objektive Verschulden für den Einbruch wertete es als noch leicht: Einbrüche in Geschäftsräume ausserhalb der Öffnungszeiten beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl weniger als solche in Wohnungen, doch erbeutete er Wertgegenstände von erheblichem Wert, brachte Tatwerkzeug mit (gewisse Planung) und verwüstete den Tatort. Direkter Vorsatz und rein finanzielle Motive relativierten dies nicht; Einsatzstrafe 6 Monate. Die teils einschlägigen Vorstrafen erhöhten um 2 Monate. Den bedingten Vollzug verweigerte es mangels günstiger Prognose (drei unbedingte Vorstrafen, Arbeitslosigkeit, Suchtmittelproblematik). Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch, eventualiter eine bedingte Strafe; er machte die Unverwertbarkeit der DNA-Auswertung geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB240173, 19. August 2024) erachtete die CODIS-Auswertung der Tatortspur als verwertbar und bestätigte die Schuldsprüche. Die Einsatzstrafe von 6 Monaten bezeichnete es als eher wohlwollend, weil die sinnlose Verwüstung eine gewisse Gewaltbereitschaft zeige, übernahm sie aber ebenso wie die Erhöhung um 2 Monate für die Vorstrafen. Es bestätigte 8 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.

Bemerkungen

Deliktswert CHF 12'802.90 gemäss Vorinstanz (offensichtliche Berichtigung des in der Anklage angegebenen Betrags von CHF 3'766.-). Vorstrafen aus 2020/2021 (drei, teils einschlägig). Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich (keine Landesverweisung, da keine Katalogtat). Score: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1) +1, Hausfriedensbruch (Art. 186) +1. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (private_geschaedigte 'ja' belassen: neben der Stiftung sind die Eigentümer der Fundgegenstände betroffen). Score 2 bestätigt: Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 (1) + Hausfriedensbruch Art. 186 (1).

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