Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Gründer und Geschäftsführer einer AG bereicherte sich über rund sechs Jahre in mehreren hundert Vorgängen (Bargeldbezüge, Karteneinsätze, Überweisungen auf das Privatkonto, überhöhte Lohnzahlungen) und fügte der Gesellschaft einen Schaden von rund CHF 660'000.- zu.
Der Beschuldigte war Gründer, Geschäftsführer und zeitweise Verwaltungsratspräsident bzw. Delegierter der C. AG, eines nie gewinnbringenden Technologieunternehmens, das auf das Geld von Investoren angewiesen war. Von 2009 bis Ende 2014 bediente er sich in mehreren hundert Einzelvorgängen am Vermögen der Gesellschaft: Er bezog Bargeld, belastete Firmenkredit- und Debitkarten für private Ausgaben, überwies Beträge auf sein Privatkonto (u.a. eine eigenmächtige »Provision« von CHF 33'800.–) und zahlte sich überhöhte Löhne aus; die Bezüge verschleierte er durch Buchungen auf geschäftsfremden Konten und finanzierte damit auch Luxus. Zudem meldete er 2009 einer Versicherung zwei Laptops als gestohlen, die noch vorhanden waren, und behielt die Versicherungsleistung von rund CHF 5'770.– für sich. Er ist nicht vorbestraft. Geschädigt sind die Gesellschaft und die Versicherung. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG220174) stellte das Verfahren in verjährten Punkten ein und sprach ihn am 22. März 2023 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen zu CHF 200.–, beides bedingt (Probezeit 2 Jahre). Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Für die ungetreue Geschäftsbesorgung bemass die Vorinstanz die Strafe ausgehend von einer Deliktssumme von »knapp CHF 900'000.–«, obwohl sie im Sachverhalt eine Gesamtdeliktssumme von CHF 698'752.– festgestellt hatte, auf 30 Monate und reduzierte sie wegen der überlangen Untersuchung (Verletzung des Beschleunigungsgebots, Bearbeitungslücken ab 2018, Anklage erst 2022) um 6 Monate auf 24 Monate. Für den Betrug setzte sie eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen fest, die sie auf 90 Tagessätze senkte. Eine Strafmilderung wegen Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) lehnte sie ab. Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230347, 20. Juni 2024) stellte das Verfahren zusätzlich bezüglich der Urkundenfälschung und der Zahlungen an Dritte ein, holte zwei versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommene Freisprüche nach und bestätigte die Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Schaden rund CHF 660'000.–) und Betrugs. Eigene Strafzumessung nach dem milderen neuen Recht: Einsatzstrafe 30 Monate bei erheblichem objektivem Verschulden (systematische Bereicherung über sechs Jahre, AG als »Selbstbedienungsladen«, grosse kriminelle Energie), Täterkomponente neutral; Reduktion um 4 Monate wegen Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB, nahe zwei Drittel der Verjährungsfrist) und um 8 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Ergebnis: 18 Monate Freiheitsstrafe; beim Betrug bestätigte es 120 Tagessätze abzüglich 30 Tagessätze für die Verfahrensverzögerung, also 90 Tagessätze zu CHF 200.–, beides bedingt bei 2 Jahren Probezeit.
Vorinstanzliche Werte erfasst (24 Monate bedingt; zusätzlich 90 Tagessätze zu CHF 200.- bedingt, nicht im Feld anzahl_tagessaetze erfasst). Deliktssumme: Schaden von rund CHF 660'000.- gemäss Obergericht. Score nach vorinstanzlichen Schuldsprüchen: mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen +2, mehrfach +1) und Betrug (Art. 146, +2); das Obergericht stellte die Urkundenfälschung ein. Nicht vorbestraft. Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: deliktssumme 660'000 → 698'752 (von der Vorinstanz festgestellte Gesamtdeliktssumme; CHF 660'000 ist der vom OG nach Teileinstellung angenommene Schaden); Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' ergänzt (Vorinstanz: −6 Mt. bzw. Reduktion der Geldstrafe). Score 5 bestätigt nach vorinstanzlichem Schuldspruch: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen 2 + mehrfach 1) + Betrug Art. 146 (Verbrechen 2); die Einstellung der Urkundenfälschung durch das OG ändert den Score nicht.