Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erschlich sich von einem Privatkläger unter Täuschung einen Vermögenswert (Deliktsbetrag zugunsten des Beschuldigten rund CHF 4'000.-; später Wiedergutmachung von CHF 5'300.- und Rückgabe einer Armbanduhr vereinbart).
Der Beschuldigte, ein von der öffentlichen Hand unterstützter und mit mehreren zehntausend Franken verschuldeter Mann, suchte sich gezielt einen sehr betagten Mann als Opfer aus, erschlich sich planmässig und dreist dessen Vertrauen, verschaffte sich Zugang zu seiner Wohnung und brachte ihn durch Täuschung um rund CHF 4'000.– (zugunsten des Beschuldigten angenommener Betrag); zudem behielt er eine Armbanduhr mit der Inschrift »25 Jahre Jubiläum«. Er weist seit 2015 sieben Vorstrafen auf, darunter zwei einschlägige aus den Jahren 2017 und 2019, als er jeweils weit über achtzigjährige Rentner auf ähnliche Weise betrogen hatte; bisher wurden gegen ihn nur Geldstrafen ausgesprochen. Geschädigt ist eine Privatperson. Das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht, GG230001) sprach ihn am 22. Februar 2023 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Aufschub (unbedingt) und verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Wegen der wiederholten, teils einschlägigen Delinquenz trotz Geldstrafen wählte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe. Für die Tat setzte sie eine Einsatzstrafe von 5 Monaten fest, die sie unter Berücksichtigung der zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen auf 8 Monate erhöhte. Den bedingten Vollzug verweigerte sie wegen der schlechten Legalprognose. Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte, gestützt auf eine im Berufungsverfahren mit dem Privatkläger geschlossene Wiedergutmachungsvereinbarung (Zahlung von CHF 5'300.–, Rückgabe der Uhr, Entschuldigung, Desinteresseerklärung), von einer Strafe abzusehen (Art. 53 StGB), eventualiter 3 Monate bedingt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung bzw. 5 Monate unbedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230380, 12. Februar 2024) lehnte eine Strafbefreiung wegen des grossen öffentlichen Interesses an der Verfolgung seniorenzentrierter Kriminalität und der einschlägigen Vorstrafen ab. Eigene Strafzumessung: Die Einsatzstrafe von 5 Monaten sei zu wohlfeil; wegen des planmässigen, raffinierten Vorgehens gegen besonders vulnerable Opfer und der hohen kriminellen Energie setzte es sie auf 8 Monate fest. Die sieben Vorstrafen wirkten stark straferhöhend, das erst nach dem erstinstanzlichen Urteil abgelegte Geständnis, die Wiedergutmachung und die Reue leicht strafmindernd, per Saldo eine Reduktion um 1 Monat. Es bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (keine günstige Prognose trotz bevorstehender Vaterschaft).
Vollzug: das vorinstanzliche Dispositiv enthält keinen Aufschub, das Obergericht ordnete den Vollzug ausdrücklich an; als unbedingt erfasst. Deliktsbetrag rund CHF 4'000.- gemäss Obergericht. Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; der Sachverhalt ist im Berufungsurteil nur knapp wiedergegeben). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist der Betrug (Hauptdelikt).