Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog durch falsche Angaben über Jahre ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen von rund CHF 70'000.- und täuschte zudem die Invalidenversicherung (SVA Zürich).
Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger, bezog in Zürich Sozialhilfe. Während rund drei Jahren machte er gegenüber den Sozialen Diensten falsche bzw. unvollständige Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit in einem Club und in einem Hotel, reichte unwahre Lohnabrechnungen ein und liess Einnahmen bar oder über Kollegen zu sich fliessen; so bezog er ungerechtfertigt Sozialhilfe von rund CHF 70'000.– und fuhr dabei einen auf seine Lebenspartnerin eingelösten Jaguar. Gleichzeitig spiegelte er ab Mitte 2016 während rund drei Jahren zahlreichen Ärzten und Therapeuten einen schlechteren Gesundheitszustand vor, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erhalten: Er bezog Taggelder von CHF 25'396.80 und verursachte unnütze Kosten für Integrationsmassnahmen von CHF 24'761.25. Zwei Mitbeschuldigte leisteten Gehilfenschaft. Er ist nicht vorbestraft. Geschädigt sind die Stadt Zürich und die SVA. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG220139) sprach ihn am 16. November 2022 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig, bestrafte ihn mit 17 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und sah von einer Landesverweisung ab. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz gewichtete den Betrug am Gemeinwesen erschwerend; der Beschuldigte sei frei von Unterhaltspflichten gewesen, sein Verhalten habe der langandauernden Erhöhung seines Lebensstandards gedient, untergrabe den Sozialstaat und bringe ehrliche Sozialhilfeempfänger in Misskredit. Die Vorstrafenlosigkeit wertete sie neutral; für das Teilgeständnis, das das Verfahren im Komplex Sozialhilfe erheblich vereinfachte, gewährte sie eine Strafminderung von 3 Monaten. Die Einzeltaten fasste sie ohne separate Gesamtstrafenbildung zusammen. Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung, und das Absehen von der Landesverweisung blieb unangefochten. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230046, 1. Februar 2024) bestätigte den Schuldspruch und nahm eine eigene Strafzumessung vor: Einsatzstrafe für den Sozialhilfebetrug 14 Monate (nicht mehr leichtes Verschulden: Deliktsbetrag rund CHF 70'000.–, drei Jahre, unverfrorenes Vorgehen, Betrug am Gemeinwesen), Einzelstrafe für den IV-Betrug 12 Monate, wegen des engen Zusammenhangs nur um 6 Monate asperiert (20 Monate). Täterkomponente neutral, Teilgeständnis wie bei der Vorinstanz −3 Monate. Es bestätigte 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit; die beschlagnahmten Gegenstände gab es mehrheitlich heraus.
Deliktssumme: Sozialhilfe rund CHF 70'000.- (Einsatzstrafe 14 Monate); zusätzlich Betrug zulasten der SVA (Invalidenversicherung, Erhöhung auf 20 Monate asperiert). Nationalität: aus dem Absehen von einer Landesverweisung (Härtefall) geschlossen: Ausländer. Schuldspruch nach Art. 146 StGB, nicht Art. 148a. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt (Vorinstanz: −3 Mt. für das Teilgeständnis). Übrige Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist der mehrfache Betrug (Hauptdelikt, beide Komplexe Art. 146 StGB).