Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 18.01.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 96000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Gehilfenschaft
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte holte als Kurier im Auftrag unbekannter Hintermänner Bargeld von getäuschten, meist älteren Opfern ab (Deliktserlös insgesamt rund CHF 96'000.-) und leitete es weiter.

Zusammenfassung

Zwischen dem 27. April und dem 7. Mai 2021 holte der Beschuldigte, ein selbständiger Taxichauffeur, im Auftrag unbekannter Hintermänner (»H.« und »I.«) bei drei Privatklägerinnen Bargeld von insgesamt CHF 96'000.– ab (Masche »falscher Polizist«). Ein Mittäter gab sich am Telefon als Mitarbeiter der Kantons- bzw. Stadtpolizei Zürich aus und brachte die Geschädigten dazu, Geld von ihren Bankkonten abzuheben und im Milchkasten zu deponieren. Der Beschuldigte holte die Pakete in 13 Fahrten innert rund elf Tagen ab, zahlte das Geld weisungsgemäss an Bitcoin-Automaten ein und schickte die Quittungen den Hintermännern, die ihn engmaschig per WhatsApp anleiteten. Er erzielte daraus Taxigebühren von rund CHF 1'500.– zuzüglich CHF 150.– Trinkgeld und erhielt weitere, nicht bezifferbare Anteile am Erlös. Der Schaden der drei Privatklägerinnen beträgt CHF 73'010.–, CHF 5'600.– und CHF 17'400.–. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung, DG220168) sprach den nicht vorbestraften Beschuldigten am 18. Januar 2023 – abweichend von der Anklage (Mittäterschaft) – der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 21 Tage Untersuchungshaft angerechnet), verwies ihn für 5 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, mit SIS-Ausschreibung) und verpflichtete ihn solidarisch zum Ersatz der drei Schäden. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Strafrahmen nach altem Recht (lex mitior). Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft 19 Monate bei einem als »nicht mehr leicht« eingestuften Verschulden – innert kurzer Zeit CHF 96'000.– von drei Geschädigten abgeholt, hohes Entdeckungsrisiko in Kauf genommen, da er als einziger Beteiligter physisch in Erscheinung trat; als Gehilfe milder zu bestrafen; die behauptete Drohung gegen seine Familie blieb mangels Glaubhaftigkeit unberücksichtigt. Für die Geldwäscherei setzte die Vorinstanz bei leichtem Verschulden eine Einzelstrafe von 6 Monaten fest und asperierte die Einsatzstrafe (rechnerisch um 3 Monate). Vorleben und persönliche Verhältnisse wirkten neutral; den bedingten Vollzug gewährte sie dem Ersttäter bei günstiger Prognose. Beide Parteien erhoben Berufung. Der Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch, eventualiter nur einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei, subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe unter 12 Monaten und den Verzicht auf Landesverweisung und SIS-Ausschreibung. Er bestritt den Vorsatz (er habe als Taxifahrer nicht gewusst, dass sich Geld in den Zeitungspaketen befand) und berief sich für die Fahrten ab dem 5. Mai 2021 auf Notstand, weil seine Schwestern in der Türkei bedroht worden seien. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs als Mittäter, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie eine Landesverweisung von 8 Jahren. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230159, 8. April 2024) bestätigte beide Schuldsprüche: Der Beschuldigte sei blosser Bote und Handlanger der ihn überwachenden Hintermänner gewesen (Gehilfenschaft), Gewerbsmässigkeit sei angesichts der Dichte der Fahrten und der im Verhältnis zu seinem Taxieinkommen namhaften Einkünfte gegeben, ein Notstand sei nicht glaubhaft (das Verfahren in der Türkei wurde eingestellt). Bei der Strafzumessung übernahm es die Einsatzstrafe von 19 Monaten, stufte das objektive Verschulden aber als »eher noch leicht« ein (klar untergeordnete, ausführende Rolle, geringe kriminelle Energie, keine nachweislich massgebliche Beteiligung am Erlös; subjektiv Eventualvorsatz, egoistische Motive, Aufhören erst mit der Verhaftung). Die Einzelstrafe der Vorinstanz für die Geldwäscherei erachtete es angesichts der Deliktssumme und der mehrfachen Begehung als zu wohlwollend (neu 8 Monate, Asperation um 5 Monate). Die Täterkomponente blieb neutral (keine Vorstrafen; die wenigen Zugeständnisse wirkten nicht strafmindernd, da er sich als Opfer darstellte). Ergebnis: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre; die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung und die Schadenersatzpflichten wurden bestätigt.

Bemerkungen

Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zum gewerbsmässigen Betrug; Einsatzstrafe 19 Monate. Deliktssumme CHF 96'000.- (Schadenersatzforderungen 73'010 + 5'600 + 17'400). Nationalität: aus der Landesverweisung nach Art. 66a StGB geschlossen (Ausländer). Score: mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1, Vergehen +1, mehrfach +1). Obergericht erhöhte Strafe auf 24 Monate. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 2 = mehrfache Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vergehen, Höchststrafe 3 Jahre: 1 + mehrfach 1); Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug ist das Hauptdelikt.

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