Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.09.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1327
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte besprayte im November/Dezember 2020 an zwei Plätzen in Zürich mit Schablonen Schriftzüge und Virus-Logos (Corona-Massnahmen-Kritik); Reinigungskosten bzw. Schaden von insgesamt rund CHF 1'300.-.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 50-jähriger, nicht vorbestrafter IV-Rentner, sprayte im November und Dezember 2020 in Zürich mit Schablonen in mehreren Farben Schriftzüge gegen die Corona-Massnahmen (»Maulkorb«, »Panik Mache«) sowie Virus-Logos auf die Trottoirs am E.-platz (Tramhaltestelle) und am H.-platz. Überführt wurde er durch bei ihm sichergestellte Schablonen, die laut Gutachten des Forensischen Instituts Zürich mit den Graffiti übereinstimmten; ein weiteres Graffito konnte ihm nicht zugeordnet werden. Die zurechenbaren Reinigungskosten betrugen CHF 926.65 (H.-platz) und rund CHF 400.– (E.-platz). Geschädigt ist die Stadt Zürich. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG220194) sprach ihn am 22. September 2022 der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren; zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von CHF 926.65 an die Stadt Zürich. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz berücksichtigte bei der subjektiven Tatschwere, dass es dem Beschuldigten nicht primär um die Beschädigung, sondern um die Verbreitung seiner Ansichten zu den Corona-Massnahmen ging, und setzte für die Taten eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen fest. Vorstrafenlosigkeit und fehlendes Geständnis wirkten neutral. Den Tagessatz senkte sie auf das Minimum von CHF 10.–; als Ersttäter erhielt er den bedingten Vollzug mit minimaler Probezeit. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; er bestritt die Täterschaft, behauptete, es habe sich um wasserlösliche Kreide gehandelt und die Schablonen seien von der Polizei verändert worden, und rügte Verfahrensfehler. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB230009, 20. Oktober 2023) bestätigte den Schuldspruch, da die Schablonen- und Spurenauswertung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft lasse. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen bezeichnete es angesichts der Reinigungskosten von rund CHF 1'300.– und des leichten Verschuldens als wohlwollend, aber gerade noch angemessen; die Täterkomponente sei neutral. Den Tagessatz erhöhte es auf CHF 30.–, weil der Beschuldigte mit IV-Rente, Pensionskassenleistungen und neu Ergänzungsleistungen nicht mittellos sei (kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot). Es bestrafte ihn mit 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit.

Bemerkungen

Deliktssumme: Reinigungskosten CHF 926.65 (H-Platz) plus ca. CHF 400.- (E-Platz). Ersttäter; nicht geständig. Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. Antragsdelikt-/Bagatellfall mit tiefem Schaden. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Trottoirs der Stadt Zürich, Privatklägerin Stadt Zürich). Übrige Felder am PDF geprüft. Score 0: einziger Schuldspruch ist die mehrfache Sachbeschädigung (Hauptdelikt).

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