Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein Student aus einem EU-Land, buchte 2020 drei Reisearrangements ohne Reiseabsicht, stornierte sie und liess sich den Schaden mehrfach von verschiedenen Reiseversicherungen erstatten (teils mit gefälschten Belegen); er erlangte rund CHF 93'600.-, weitere rund CHF 122'000.- blieben im Versuchsstadium.
Der Beschuldigte, ein 1995 geborener, in Slowenien aufgewachsener und in England ausgebildeter Ökonom mit Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA), wollte sein mehrjähriges Informatikstudium an einer Schweizer Hochschule mit rund CHF 200'000.– aus Versicherungsbetrügen finanzieren. Zwischen Juni und November 2020 schloss er planmässig zahlreiche Reiseversicherungen ab, buchte drei immer luxuriösere Reisearrangements (CHF 3'831.–, CHF 9'794.– und CHF 14'962.–) ohne Absicht, sie anzutreten, stornierte sie und meldete den vollen Schaden jeweils bei allen Versicherungen an, wobei er Doppelversicherungen verschwieg; für die dritte Reise fälschte er am Computer eine Stornobestätigung und ein Arztzeugnis. So erlangte er CHF 93'593.20; weitere rund CHF 122'000.– blieben unausbezahlt, teils weil er nach der Kontosperre seine Forderungen zurückzog. Er war nicht vorbestraft. Geschädigt sind Versicherungsgesellschaften. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG210253) sprach ihn am 25. November 2021 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig, bestrafte ihn mit 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz bejahte die Arglist auch gegenüber Versicherungen, die nicht ausdrücklich nach Doppelversicherungen fragten, weil im Massengeschäft redliches Verhalten erwartet werden dürfe. Für die Urkundenfälschung, die wegen des engen Zusammenhangs mit dem Betrug ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu ahnden sei, erhöhte sie die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug nur um einen Monat. Obwohl sie in den Erwägungen von mehrfacher Urkundenfälschung ausging, lautete das Dispositiv auf einfache Begehung. Eine Rückfallgefahr bejahte sie, weil er nicht aus eigenem Antrieb aufgehört habe, und ordnete die Landesverweisung an. Der Beschuldigte erhob Berufung; er verlangte Freisprüche vom gewerbsmässigen Betrug und von der Urkundenfälschung, eine Verurteilung nur wegen teilweise versuchten einfachen Betrugs mit bedingter Geldstrafe von 90 Tagessätzen und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB220053, 30. November 2022) bestätigte die Schuldsprüche. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe 16 bis 18 Monate (gerade noch leichtes Verschulden: hohe Summe in kurzer Zeit, planmässiges, zunehmend dreistes Vorgehen; moderat mindernd der Rückzug von rund CHF 103'000.– an Forderungen nach Eröffnung des Verfahrens), Erhöhung um einen Monat für die Urkundenfälschung. Das unter erdrückender Beweislage abgelegte Geständnis minderte minimal, stärker die Reue, die Entschuldigung und die vollständige Schadensdeckung (Art. 48 lit. d StGB) sowie die Selbstbezichtigung bei der Urkundenfälschung. Angemessen wären 10 Monate gewesen; wegen des Verschlechterungsverbots bestätigte es 8 Monate bedingt. Die Landesverweisung hob es auf: Mangels realistischer Rückfallgefahr sei sie mit dem Freizügigkeitsabkommen (Art. 5 Anhang I FZA) nicht vereinbar.
Deliktssumme: erhältlich gemachte CHF 93'593.20 plus rund CHF 122'000.- nicht ausbezahlte/zurückgezogene Forderungen (Versuch), zusammen rund CHF 215'600.-; geplanter Erlös rund CHF 200'000.-. Nationalität: EU-Bürger (konkretes Land nicht verifiziert). Versicherungen = juristische Personen. Score: Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen) +2. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (nationalitaet '1': slowenischer Staatsangehöriger). Score 2 bestätigt: Urkundenfälschung Art. 251 StGB (Verbrechen; im Dispositiv der Vorinstanz einfache Begehung).