Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte steckte im Februar 2021 in mehreren Fällen in Verkaufsgeschäften hochwertige Weinflaschen in seinen Mantel und bezahlte nur die übrigen Einkäufe an der Self-Scan-Kasse (Einsatzdiebstahl: zwei Flaschen im Wert von CHF 358.-).
Der Beschuldigte, Betreiber eines Kiosks und Vater von vier Kindern, stahl im Februar und März 2021 an drei Tagen in einem Grossverteiler im Einkaufszentrum teure Rotweine, indem er die Flaschen in seinem Mantel versteckte und an der Self-Scan-Kasse nur andere Waren bezahlte: am 8. Februar zwei Flaschen Château Pichon Longueville Comtesse de Lalande für CHF 358.–, am 13. Februar zweimal je zwei Flaschen für CHF 69.90 bzw. CHF 109.90 und am 13. März zwei Flaschen für CHF 304.–. Überführt wurde er durch Videoaufnahmen, die Daten seiner Bankkarte und eine in seinem Kiosk sichergestellte Flasche. Er ist einschlägig vorbestraft (Strafbefehle 2014 wegen Diebstahls, Hehlerei und eines geringfügigen Vermögensdelikts und 2015 wegen Diebstahls, unbedingte Geldstrafe). Geschädigt ist das Verkaufsgeschäft. Das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht, GG210041) sprach ihn am 17. November 2021 des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.– für die geringfügigen Diebstähle. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz knüpfte die Einsatzstrafe an den Diebstahl vom 8. Februar 2021 (CHF 358.–) an, wertete das Verschulden angesichts des geringen Deliktsbetrags als sehr leicht und setzte 20 Tagessätze fest. Unter Einbezug des weiteren Diebstahls über CHF 304.– und der einschlägigen Vorstrafen gelangte sie zu 50 Tagessätzen; ein strafminderndes Geständnis lag nicht vor. Den bedingten Vollzug verweigerte sie wegen schlechter Prognose. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; er bestritt die Täterschaft, hielt die Bankedition für unverwertbar und machte geltend, die Weinpreise seien überhöht, sodass nur Übertretungen vorlägen. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB220347, 29. September 2022) erachtete die Edition der Bankdaten als zulässig und massgebend den Verkaufspreis und bestätigte die Schuldsprüche. Strafzumessung: Einsatzstrafe für den Diebstahl vom 8. Februar wie die Vorinstanz 20 Tagessätze, Einzelstrafe für den Diebstahl vom 13. März (knapp über der Geringfügigkeitsgrenze) 10 Tagessätze. Die einschlägigen Vorstrafen wirkten merklich, Tatmehrheit und mehrfache Begehung leicht straferhöhend; da er die Taten selbst bei Vorspielen des Videos bestritt, gab es keinen Geständnisrabatt. Es bestätigte 50 Tagessätze zu CHF 30.– unbedingt und die Busse von CHF 500.– für die geringfügigen Diebstähle.
Deliktssumme: Einsatzstrafe stützt sich auf den Diebstahl vom 8.2.2021 (CHF 358.-); weitere Diebstähle CHF 304.- und geringfügige Fälle. Verkaufsgeschäft (juristische Person) als Geschädigte. Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. Kleinstfall, Geldstrafe unbedingt wegen schlechter Prognose. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: geringfügige Diebstähle Art. 172ter StGB sind Übertretungen; die übrigen Diebstähle gehören zum Hauptdelikt.