Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 15.12.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1484
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 60

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beschädigte am 29. Juni 2020 mehrfach Sachen eines Privatklägers (u.a. Stromkabel); der geltend gemachte Schaden betrug CHF 3'117.70.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein seit 2007 mit seiner Familie in der Schweiz lebender, aus Südamerika stammender Mann, arbeitete seit über zehn Jahren in einem Stadtspital, wo er als zuverlässig galt. Am 29. Juni 2020 durchtrennte er um etwa 09.05 Uhr und 09.14 Uhr mit einem Schneidewerkzeug die in einem Kanal auf 2,1 Metern Höhe versteckt verlaufenden Stromkabel zweier Bettenlifte und legte diese damit still; der Schaden betrug gemäss Anklage höchstens CHF 1'484.30. Sein Motiv blieb unklar (allenfalls Ärger über kurzfristig geänderte Dienstpläne). Er ist nicht vorbestraft. Geschädigt ist das städtische Spital. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG210287) sprach ihn am 15. Dezember 2021 der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) bezüglich des Vorfalls vom 29. Juni 2020 schuldig und sprach ihn bezüglich eines fast identischen Vorfalls vom 20. Juni 2020 frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 800.–; die Schadenersatzforderung für den 20. Juni (CHF 3'117.70) wies es ab, für den 29. Juni stellte es die Ersatzpflicht dem Grundsatz nach fest. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz bezeichnete den Schaden als nicht allzu hoch, aber nicht vernachlässigbar, und wertete straferhöhend, dass er Lifte eines Spitals lahmlegte und damit potenziell den Spitalbetrieb und die Gesundheit von Personen gefährdete. Sein Motiv sah sie allenfalls im Ärger über geänderte Dienstpläne. Persönliche Verhältnisse, Vorstrafenlosigkeit und Nachtatverhalten wertete sie neutral. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch, eventualiter einen tieferen Tagessatz und den Verzicht auf die Busse. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB220289, 9. September 2022) bestätigte den Schuldspruch gestützt auf die Indizien. Strafzumessung: noch leichtes objektives Verschulden (Schaden bis CHF 1'484.30, Gefährdung des Spitalbetriebs), direkter Vorsatz, unklares Motiv; Einsatzstrafe 60 Tagessätze, Täterkomponente neutral. Den Tagessatz setzte es wegen der Arbeitslosigkeit auf CHF 60.– herab und strich die Verbindungsbusse, da kein Massendelikt vorliege und keine spezialpräventiven Gründe bestünden. Es bestrafte ihn mit 60 Tagessätzen zu CHF 60.–, bedingt bei 2 Jahren Probezeit.

Bemerkungen

Deliktssumme = zugesprochener Schadenersatz von CHF 3'117.70 (für das Ereignis vom 29.6.2020). Nicht vorbestraft. Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich (lebt seit 2007 in der Schweiz). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: deliktssumme 3'118 → 1'484 (CHF 3'117.70 war die abgewiesene Forderung für den freigesprochenen Vorfall vom 20.6.2020; massgebend ist der Schaden vom 29.6.2020 von höchstens CHF 1'484.30 gemäss Anklage); private_geschaedigte 'ja' → 'nein' (Privatkläger ist das Stadtspital). Score 0: einziger Schuldspruch ist die mehrfache Sachbeschädigung (Hauptdelikt).

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