Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 18.11.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 36000
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte täuschte über rund ein Jahr hinweg finanziell vulnerable Landsleute (u.a. mit gefälschten Ausweisen und Urkunden) und erlangte so Beträge von rund CHF 24'000.- und EUR 13'300.- (Dossier 1) sowie weitere Beträge in einem zweiten gewerbsmässigen Betrugskomplex.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine nicht vorbestrafte kosovarische Staatsangehörige, gab sich 2013 und 2014 gegenüber Landsleuten, die mit den schweizerischen Rechtsverhältnissen nicht vertraut und finanziell schwach waren, als Polizeibeamtin mit Beziehungen zu wichtigen Entscheidungsträgern aus und verlangte Geld für angeblich zu erkaufende rechtliche Vorteile: Einer Familie versprach sie die vorzeitige Entlassung eines Angehörigen aus dem Strafvollzug (Deliktssumme CHF 24'000.– und EUR 13'300.–), einem Ehepaar die Aufhebung einer Einreisesperre (rund CHF 39'500.–), einer weiteren Frau Hilfe beim Liegenschaftskauf (Versuch, mindestens CHF 30'000.–) und vorläufig aufgenommenen Eltern einer todkranken Tochter Reisepapiere. Dafür fälschte sie u.a. eine Korrespondenz des Bundesgerichts und einen Bankauszug und beschaffte falsche Reisepässe. Zudem besass sie eine Softairgun mit Schalldämpfer. Ihre Tochter war erschossen, ihr Sohn schwer verletzt und sie selbst angeschossen worden. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Bezirksgericht Hinwil (DG200004) sprach sie am 18. November 2020 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte sie mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und 15 Tagessätzen zu CHF 10.–, beides bedingt (Probezeit 2 Jahre). Strafzumessung: Die Vorinstanz wertete das Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Familie als insgesamt leicht (Deliktsdauer rund ein Jahr, vergleichsweise tiefe Summe, aber rücksichtsloses Ausnutzen finanziell vulnerabler Personen) und setzte eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest. Für den gleich schweren zweiten Komplex asperierte sie um 6 Monate, für den dritten um 1 Monat und für die Urkundenfälschungen um 3 Monate, was nach der Tatkomponente 29 Monate ergab. Den Schicksalsschlag rechnete sie nicht strafmindernd an, wohl aber den langen Zeitablauf, und gelangte so zu 24 Monaten. Für das Waffengesetz sprach sie eine separate Geldstrafe aus. Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte die Rückweisung, ein psychiatrisches Gutachten und einen Freispruch, eventualiter höchstens 12 Monate; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 36 Monate. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB210227, 28. Juni 2022) trat auf die unbegründete Anschlussberufung nicht ein, lehnte das Gutachten ab und bestätigte die Schuldsprüche (Dossier 3 neu nur versuchter einfacher Betrug). Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe 12 Monate (die 18 Monate der Vorinstanz seien etwas hoch), Erhöhung um 8 Monate für den zweiten Komplex (ein Rabatt von 66 % sei nicht gerechtfertigt), je 5 Monate für die beiden weiteren Betrüge und 3 Monate für die Urkundenfälschungen (33 Monate). Strafmindernd wirkten der Schicksalsschlag und der lange Zeitablauf. Es bestätigte 24 Monate bedingt sowie die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–.

Bemerkungen

Deliktssumme approximativ: Dossier 1 (Einsatzstrafe) CHF 24'000.- plus EUR 13'300.- (als rund CHF 12'000.- umgerechnet); weitere Fälle (Dossier 2, Fr. 20'000.- bis 23'500.- Schadenersatzforderungen) nicht eingerechnet. Score: mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251, Verbrechen +2, mehrfach +1) und Vergehen gegen das Waffengesetz (+1); der separat verurteilte einfache Betrug wurde nicht als Nebendelikt gezählt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 4 bestätigt (bisherige Zählweise): mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1; die beiden Schuldsprüche nach Abs. 2 und Abs. 3 als ein Tatbestand gezählt) + Vergehen gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 WG (1); der separate einfache Betrug (Dossier 7) ist als gleicher Tatbestand wie das Hauptdelikt nicht gezählt. Meldung: Bei separater Zählung beider Urkundenfälschungs-Schuldsprüche und des einfachen Betrugs ergäbe sich ein Score von 9. [ZF-Nachführung 2026-10] Score-Korrektur 10.10.2026: Score 4 → 9 nach Nutzerentscheid 10.10.2026 (Score pro Schuldspruch): Betrug Dossier 7 Art. 146 Abs. 1 (Verbrechen, einmal: 2) + mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 (2+1) + mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 (2+1) + Vergehen gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 WG (1) = 9.

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