Fall P/10121/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 07.05.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 45000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH gab in einem COVID-19-Kreditantrag einen zu hohen Umsatz von CHF 475000 an und erhielt von der Bank einen Kredit von CHF 45000, den er entgegen der Vereinbarung für private Zwecke verwendete.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 1975 in Ungarn geborener Mann mit Niederlassungsbewilligung C, geschieden und Vater von zwei Kindern, war geschäftsführender Gesellschafter einer Genfer Renovations- und Schreinereifirma, deren Umsatz 2019 auf rund CHF 183'000.– eingebrochen war (Verlust). Am 30. März 2020 beantragte er für die Gesellschaft einen COVID-19-Kredit und gab in der standardisierten Kreditvereinbarung wahrheitswidrig einen Umsatz von CHF 475'000.– an. Die Bank, die solche Kredite ohne vertiefte Prüfung gewähren musste, zahlte CHF 45'000.– aus, die durch eine Bürgschaftsorganisation verbürgt waren. Statt den Kredit für die laufende Liquidität der Firma zu verwenden, zahlte er sich bis Ende September 2020 CHF 38'500.– als (erhöhten) Lohn aus und bezog rund CHF 8'750.– in bar ohne Belege. Die Bürgschaftsorganisation, die die Bank 2021 befriedigte, trat als Privatklägerin auf. Er ist nicht vorbestraft. Das Tribunal de police Genf (P/10121/2022) bestätigte am 7. Mai 2024 auf Einsprache gegen den Strafbefehl die Schuldsprüche wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.–, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren (die von der Staatsanwaltschaft zusätzlich beantragte Busse von CHF 1'800.– sprach es nicht aus). Zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von CHF 45'000.– an die Bürgschaftsorganisation. Strafzumessung: Das Gericht wertete das Verschulden als erheblich. Er habe die Unterstützung für von der Pandemie getroffene Unternehmen ausgenutzt, den Kredit auf einen nicht der Realität entsprechenden Umsatz gestützt, obwohl die Tätigkeit seiner Firma ständig abnahm, und die Mittel des Bundes zweckwidrig verwendet, insbesondere um sich einen höheren Lohn auszuzahlen; sein Motiv sei egoistisch. Seine Mitwirkung im Verfahren sei schlecht gewesen, Einsicht fehle völlig, da er weiterhin bestreite. Die schwierige wirtschaftliche Lage während der Pandemie entschuldige nichts, da sie alle Unternehmer betroffen habe. Die Vorstrafenlosigkeit wirke neutral, die Deliktsmehrheit straferhöhend. Daraus resultierte die Höchstzahl von 180 Tagessätzen; den Tagessatz setzte es nach seinen Verhältnissen auf CHF 50.– fest und gewährte den bedingten Vollzug.

Bemerkungen

Nationalität aus dem Herkunftsland Ungarn abgeleitet. Geschädigt: Bank bzw. Bund (Bürgschaft), daher keine Privatperson. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig; die bisherige Zusammenfassung nannte fälschlich eine Busse von CHF 1'800.– (nur von der Staatsanwaltschaft beantragt, nicht ausgesprochen). Score 2 bestätigt: Urkundenfälschung Art. 251 StGB (Verbrechen).

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