Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Inhaber eines Einzelunternehmens verwendete einen COVID-19-Kredit von CHF 35000 nicht für laufende Liquiditätsbedürfnisse, sondern für private Zwecke und zur Rückzahlung eines Darlehens.
Der Beschuldigte, ein 1981 in Brasilien geborener italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet und Vater von drei Kindern, führte in Genf ein Einzelunternehmen. Am 31. März 2020 schloss er eine COVID-19-Kreditvereinbarung ab, gab darin einen Umsatz 2019 von CHF 353'044.– statt CHF 275'249.– an und erhielt einen verbürgten Kredit von CHF 35'000.–. Davon überwies er zwischen April und Juli 2020 grössere Beträge auf seine Privatkonten, u.a. zur Rückzahlung eines Darlehens eines Freundes sowie für Miete, Krankenkasse, Leasing und Fitnessabonnement seiner Frau; nur ein Teil floss in den laufenden Betrieb. Zudem übersah er am 16. Februar 2022 als Lenker eines Lieferwagens in einem Kreisel einen Fussgänger, der leicht verletzt wurde. Er war 2019 im Kanton Wallis wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Geschädigt sind die Bank bzw. die Bürgschaftsorganisation. Das Tribunal de police Genf (P/4455/2021) sprach ihn am 15. Februar 2024 von Betrug und Urkundenfälschung frei, weil nicht erstellt sei, dass er den falschen Umsatz vorsätzlich angegeben und schon bei Vertragsschluss eine zweckwidrige Verwendung beabsichtigt habe, verurteilte ihn aber wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG). Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.–, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 21'000.– (nach Abzug geleisteter Raten) an die Bürgschaftsorganisation. Die Staatsanwaltschaft hatte 9 Monate Freiheitsstrafe bedingt beantragt. Strafzumessung: Das Gericht bezeichnete das Verschulden als nicht unerheblich: Er habe den COVID-Kredit teilweise zweckwidrig verwendet, wobei er einen Teil der Bundesmittel für den Betrieb einsetzte, der Schaden in der Grössenordnung von CHF 28'000.– liege und die Deliktsperiode kurz sei. Die Verkehrsregelverletzung sei zwar grob, aber fahrlässig begangen; sein Verhalten nach dem Unfall sei vorbildlich gewesen, und der Fussgänger sei nur leicht verletzt worden. Die Mitwirkung im Verfahren sei eher gut gewesen; Einsicht zeige er beim Verkehrsdelikt, nicht aber beim Kredit. Die ausländerrechtliche Vorstrafe stehe mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang, begründe aber keine ungünstige Prognose. Die Deliktsmehrheit wirke straferhöhend. Es setzte 150 Tagessätze fest und gewährte den bedingten Vollzug.
Gesamtstrafe für Veruntreuung und SVG-Delikt; Geschädigt: Bank bzw. Bund (Bürgschaft). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil). Korrektur deliktssumme 35'000 → 28'000 (vom Gericht festgestellter Schaden aus der Veruntreuung »de l'ordre de CHF 28'000.-«; CHF 35'000 ist der gesamte Kredit, der teilweise zweckgemäss verwendet wurde). Score 1 bestätigt: grobe Verletzung der Verkehrsregeln Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen).