Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte, ein selbständiger Lebensberater, gewann zwischen 2009 und 2016 das Vertrauen hilfesuchender Kunden und erlangte unter erfundenen Vorwänden (u.a. Darlehen, Investitionen in ein Bauprojekt, eine angebliche Herzoperation des Vaters) Gelder von neun Geschädigten im Gesamtbetrag von rund CHF 1,4 Mio.
Der Beschuldigte, ein 1959 in der Türkei geborener, seit dem fünften Lebensjahr in der Schweiz lebender selbständiger Lebensberater und Buchhalter, erschlich sich zwischen 2009 und September 2016 von neun Personen, meist Kunden, die ihn wegen gesundheitlicher, finanzieller oder sozialer Schwierigkeiten aufgesucht hatten, unter falschen Versprechungen Darlehen und Investitionen (u.a. für angebliche Bauprojekte in der Türkei) von insgesamt rund CHF 1,4 Mio. Er nutzte die Vertrauensbeziehung und das Machtgefälle rücksichtslos aus, trat wiederholt an dieselben Opfer heran und erfand teils emotionale Geschichten, etwa über eine Herzoperation seines Vaters. Ein Teil der Taten fiel in die Zeit, als bereits ein Strafverfahren im Kanton Nidwalden lief; das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte ihn am 16. November 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu 22 Monaten bedingt. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Strafgericht Basel-Landschaft (Dreierkammer 3) sprach ihn am 4. Juli 2024 des gewerbsmässigen Betrugs (aArt. 146 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil Nidwalden (Art. 49 Abs. 2 StGB); zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz an mehrere Geschädigte, u.a. von insgesamt CHF 430'500.–, CHF 180'000.– und CHF 557'793.–. Die Strafzumessung des Strafgerichts gibt der publizierte Berufungsentscheid nicht wieder; festgehalten ist einzig, dass es den milderen alten Strafrahmen anwandte und die Prinzipien der Zusatzstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz zutreffend darstellte. Die Staatsanwaltschaft hatte keine Anschlussberufung erhoben. Der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf das Strafmass; er verlangte zuletzt eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe, machte geltend, er habe an die Rückzahlung geglaubt, verwies auf eine Opfermitverantwortung und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht, 460 24 266, 22. Oktober 2025) erklärte die Einwände gegen Täuschungsvorsatz und Arglist wegen des rechtskräftigen Schuldspruchs für unbeachtlich. Eigene Strafzumessung: mittleres objektives Verschulden (beträchtliche Deliktssumme, gezielte Auswahl hilfesuchender Opfer, ausgeprägte kriminelle Energie über rund sieben Jahre), subjektiv neutral, hypothetisch 60 Monate; Delinquenz während des laufenden Nidwaldner Verfahrens +2 Monate, kein Abzug für die bloss prozesstaktische Reue oder die nicht belegte Wiedergutmachungsabsicht (62 Monate). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es. Die bereits asperierte Grundstrafe von 22 Monaten erhöhte es gemässigt um 10 Monate auf hypothetisch 72 Monate, woraus eine Zusatzstrafe von 50 Monaten folgte. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 3 Jahren und 9 Monaten unbedingt.
Deliktssumme rund CHF 1'400'000.- gemäss Kantonsgericht (objektive Tatschwere). Die Strafe von 45 Monaten ist eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16.11.2018 (22 Monate bedingt, mehrfacher Betrug); das Nidwaldner Urteil erging nach den hier beurteilten Taten und gilt daher nicht als Vorstrafe. Der Berufungsentscheid ist wegen des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlichen Zusatzstrafe geblieben (das Kantonsgericht hätte 50 Monate ausgesprochen). Nationalität nicht aus dem Urteil ersichtlich (in der Türkei geboren, seit Kindesalter in der Schweiz; Tatzeit vor dem 1.10.2016, daher keine Landesverweisung zu prüfen). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; der publizierte KG-Entscheid ist gekürzt und gibt die Strafzumessung des Strafgerichts nicht wieder). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist der gewerbsmässige Betrug (Hauptdelikt).