Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, Geschäftsführer einer Immobilien AG, liess von der Gesellschaft private Motorfahrzeugversicherungen und ein Aston Martin Cover bezahlen und setzte Personal der Firma für private Zwecke ein (Deliktsbetrag ca. CHF 9'012.–). Die Vorinstanz hatte ihm zusätzlich vorgeworfen, private Golfmitgliedschaften, Treibstoff, Restaurantkonsumationen und einen Privatumbau über die Firma abzurechnen — wovon das OG ihn jedoch freisprach.
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in seiner Funktion als Geschäftsführer der B._____ Immobilien AG (ehemals B1._____ Holding AG) im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 seine Pflicht, das Vermögen der Privatklägerin zu wahren und geschäftlich unbegründeten Aufwand zu vermeiden, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht verletzt zu haben. Dies umfasste folgende Sachverhalte (Anklageziffern): b) Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die B._____. c) Bezahlung von privaten Treibstoffrechnungen durch die B._____. d) Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die B._____. e) Einsatz von Personal der B._____ für private Zwecke. f) Private Konsumationen im Restaurant des Hotels "C._____". g) Umbau der Privatliegenschaft "D._____ …". h) Bezahlung eines nicht gerechtfertigten "Bonus gemäss Vereinbarung" an die K._____ AG. Insgesamt soll er der Gesellschaft einen finanziellen Schaden von mehreren hunderttausend Franken zugefügt und sich dadurch der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben. Strafzumessung (Obergericht): Schuldspruch: Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) durch den Einsatz von Firmenpersonal für private Zwecke (Mandat F._____). Zeitraum: 2005-2013 (9 Fälle). Schaden: CHF 33'000.- (jährlich CHF 3'000.-). Verschulden: Objektiv sehr leicht (geringer Schaden im Verhältnis zur Geschäftstätigkeit), subjektiv direkt vorsätzlich mit marginaler Erhöhung (finanzielle Verhältnisse des Täters). Hypothetische Einzelstrafe: 30 Tagessätze Geldstrafe pro Fall. Hypothetische Gesamtstrafe (Asperationsprinzip): 150 Tagessätze Geldstrafe (30 TS + 8 * 15 TS). Strafmildernde Faktoren: Zeitablauf seit der Tat (über 7 Jahre), Wohlverhalten. Reduzierte hypothetische Gesamtstrafe: 135 Tagessätze Geldstrafe. Zusatzstrafe: Bildung einer Zusatzstrafe zum früheren Strafbefehl vom 07.01.2014 (10 Tagessätze Geldstrafe). Die hypothetische Gesamtstrafe wird um die Grundstrafe des Strafbefehls auf 140 Tagessätze erhöht. Davon werden die bereits bezahlten 10 Tagessätze abgezogen. Resultat: 130 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 800.-. Vollzug: Bedingt aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre.
Quelle: OG SB200012 vom 19.07.2021. OG sprach grösstenteils frei (Golf, Treibstoff, Konsumationen, Umbau, Bonus) und stellte teilweise ein (Verjährung). Nur Anklageziffer e (Personal für private Zwecke) und d (Versicherungen/Aston Martin) blieben. DB-Werte bilden VORINSTANZ ab: 180 TS bedingt (Zusatzstrafe, Probezeit 3 J). NVS=0 ✓. pg→'nein' (Immobilien AG = jur. Person). Sachverhalt: Private Ausgaben (Versicherungen, Personal) über Immobilien AG abgerechnet.