Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 02.12.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 435459
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte leitete mittels gefälschter Nachsendeaufträge die Post eines Bankkunden ab, erlangte dadurch dessen E-Banking-Zugangsdaten und veranlasste unberechtigte Überweisungen von CHF 435'459.– auf Konten im In- und Ausland.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Februar und März 2013 das Bankkonto eines Privatkunden bei einer Schweizer Grossbank systematisch geplündert zu haben. Er fälschte bei Poststellen Nachsendeaufträge im Namen des geschädigten Kontoinhabers, fing die Post des Opfers ab und gelangte so in den Besitz von E-Banking-Vertragsunterlagen und Sicherheitsdaten. In der Folge loggte er sich wiederholt unbefugt in das E-Banking-System ein und veranlasste betrügerische Überweisungen im Gesamtumfang von CHF 435'495.40 auf von ihm und Mittätern kontrollierte Bankkonten im In- und Ausland. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 2. Dezember 2014 wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) und verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von CHF 435'495.40 an den geschädigten Bankkunden. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Strafminderung und Verhängung einer milderen Strafe von höchstens 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB150048 vom 2. Juni 2015 die Schuldsprüche vollumfänglich. Bei der Strafzumessung erachtete es das Tatverschulden als mittelschwer bis schwer, berücksichtigte das umfassende Geständnis des Beschuldigten strafmindernd und reduzierte die unbedingte Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre (42 Monate). Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weiterhin die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 48 Monaten unbedingt ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG140292) vom 02.12.2014. Schuldsprüche: gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB; CHF 435'459.–) und mehrfache Urkundenfälschung (NVS 3). Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) unbedingt. Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe am 02.06.2015 auf Berufung des Beschuldigten auf 3 ½ Jahre (42 Monate) unbedingt; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 48 Monaten FS unbedingt ab. Korrektur: nebenverurteilungsscore 0 → 3 (mehrfache Urkundenfälschung).

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