Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte deklarierte ab 2006 wahrheitswidrig, über kein selbständiges Erwerbseinkommen zu verfügen, und bezog bis zu seiner Verhaftung 2015 ungerechtfertigt Sozialhilfe. Er verschwieg einen Nettoerlös von CHF 299'746.– aus selbständiger Tätigkeit, Einkommen seiner Ehefrau, SUVA-Taggelder und Bankkonten sowie den Kauf eines Mercedes Benz Viano. Der Schaden der Sozialen Dienste Winterthur beträgt mindestens CHF 307'022.–.
Der Beschuldigte deklarierte ab dem 2. Mai 2006 wahrheitswidrig, über kein selbständiges Erwerbseinkommen zu verfügen, und bezog bis zu seiner Verhaftung am 19. Februar 2015 ungerechtfertigt Sozialhilfe. Er verschwieg einen Nettoerlös von Fr. 299'746.40 aus selbständiger Tätigkeit, Einkommen seiner Ehefrau, SUVA-Taggelder, Bankkonten seiner Kinder sowie den Kauf eines Mercedes Benz Viano. Der Schaden der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur beläuft sich auf mindestens Fr. 307'022.50. Vorinstanz (Bezirksgericht Winterthur, 12.11.2020, DG190081): Schuldspruch auf gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); 33 Monate Freiheitsstrafe, davon 21 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit und 12 Monate unbedingt. Einsatzstrafe 48 Monate, reduziert um 12 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes und um 3 Monate nach Täterkomponente (Geständnis). Keine Landesverweisung. Zahlreiche Einziehungen und Beschlagnahmen. Berufungsverfahren: Einzig der Beschuldigte erhob Berufung (Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Anfochtung betrifft Strafzumessung (Dispositivziffern 2 und 3). Obergericht (20.05.2021): Das Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 33 Monaten (Verschlechterungsverbot). Es erachtete die Reduktion der Vorinstanz um 12 Monate wegen Beschleunigungsgebot als zu umfangreich (eigenes Mass: ca. 8 Monate), kam aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht unter 33 Monate. Einsatzstrafe 48 Monate, reduziert auf 42 Monate nach Täterkomponente. Teilbedingter Vollzug (21/12) wurde bestätigt, Probezeit auf 3 Jahre reduziert (vorinstanzlich 4 Jahre).
Vollpruefung am PDF. Felder bestaetigt: nationalitaet='2' (keine Nationalität oder Art. 66a im Urteil erwähnt; Rechtshilfeersuchen nach Mazedonien deutet auf Verbindung hin, aber keine explizite Staatsangehörigkeit), hauptdelikt='Betrug', gewerbsmaessig=True, mehrfach=False, deliktssumme=307022, NVS=0 (keine Nebendelikte), vollzug='1' (teilbedingt, vorinstanzlich), freiheitsstrafe=33 (vorinstanzlich), vorbestraft=True (10 TS fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung 2014), vorbestraft_einschlaegig=False. Korrektur: private_geschaedigte 'unbekannt'->'nein' (nur Sozialhilfe = Staat). Besonderheiten: Geständnisrabatt vorinstanzlich ('Im Einklang mit der Vorinstanz überwiegt der strafmindernde Faktor des Geständnisses'); Verletzung Beschleunigungsgebot vorinstanzlich (Vorinstanz reduzierte um 12 Monate).